Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG: Die Nichtigkeit als Muss-Vorschrift
Widerlegung der richterlichen Soll-Fiktion und Entlarvung der Fiktion der Ermächtigung
Verfassungsrechtliche Expertise gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 20 Abs. 3 GG
Verfasst von
Algoraksha aka Alexander Emil Schröpfer (Dipl.-Ing. (Univ.), Oberstleutnant d.R.)
Status
Unabhängiger Menschenrechtverteidiger gemäß Art. 1 GG und UN-Deklaration A/RES/53/144
Adressaten
Legislative, Exekutive und Judikative der Bundesrepublik Deutschland
I. Rechtsgrundlage und der Geist des Zitiergebots
1. Die Zwingende Vorschrift (Muß):
Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) ist in seinem Wortlaut unmissverständlich:
„Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.“
Das Verb „müssen“ statuiert eine zwingende formelle Geltungsvoraussetzung für jedes einschränkende Gesetz. Es existiert kein juristischer Spielraum für eine Interpretation als „Soll-Vorschrift“.
2. Der Wille des Parlamentarischen Rates:
Die Vorschrift dient der demokratischen Legitimation und der Bewusstmachung des Eingriffs. Sie soll sicherstellen, dass der Gesetzgeber den Eingriff in die Grundrechte des Menschen nicht „unbewusst“ oder „nebenbei“ vornimmt. Sie ist somit ein weitergehender Schutz des Menschen und ein Akt der Rechenschaftspflicht des Gesetzgebers.
II. Die Fiktion der Ermächtigung (Systemkritische Dimension)
Die Nichtbeachtung des Zitiergebots schafft eine Fiktion der Ermächtigung. Diese Fiktion erlaubt es der Verwaltung und der Justiz, Maßnahmen auf Gesetze zu stützen, deren demokratische Legitimation (durch die erforderliche Bewusstmachung des Eingriffs) formell fehlt.
- Unsichtbarer Eingriff: Ohne Zitierung bleibt der Eingriff in das Grundrecht verborgen und entzieht sich der unmittelbaren öffentlichen und parlamentarischen Kontrolle.
- Entkopplung von Recht und Macht: Die systematische Relativierung dieser zwingenden Vorschrift führt zu einer Entkopplung: Die Macht der Exekutive wird durch eine angenommene und nicht durch eine formell bezeugte Rechtsgrundlage behauptet.
III. Der Kernkonflikt: Die Richterliche Usurpation des Wortlauts
Die größte Gefahr für die Geltung des Zitiergebots geht von der relativierenden Rechtsprechung aus, die den klaren Wortlaut negiert.
1. Die Nichtigkeit als ursprüngliche Rechtsfolge:
Die frühen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 20, 162; 23, 1) bestätigten die formelle Nichtigkeit ex tunc des Gesetzes bei fehlender Zitierung. Diese Entscheidungen sind konsistent mit dem Wortlaut und dem Schutzzweck des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.
2. Der historische Ursprung der Relativierung:
Die Herabsetzung der Muß-Vorschrift zur Soll-Vorschrift wurzelt in juristischen Kommentaren, die dem Wortlaut des Grundgesetzes entgegenstehen.

Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG
Kommentar: Kurt Georg Wernicke, redaktionelle Bearbeitung des Bonner Kommentar zum Grundgesetz
„Als weitere Gültigkeitsvoraussetzung ist in Abs. I 2 bestimmt: „Außerdem muß das Gesetz das GR. unter Angabe des Art. nennen“. Bei diesem formellen Erfordernis stellt das Wort „außerdem“ klar, daß es sich nicht um eine Alternativ-Voraussetzung, sondern um eine weitere, zu der des Abs. 1 1 hinzutretende Gültigkeitsvoraussetzung handelt. Der Ansicht von v. Mangoldt diese Bestimmung könne „nur als Formalismus und unnötige Erschwerung der Arbeit des Gesetzgebers bezeichnet werden“, kann kaum gefolgt werden. Das von v. Mangoldt zur Begründung seiner Ansicht gebrachte Beispiel entbehrt zwar nicht einer gewissen Berechtigung, geht jedoch daran vorbei, daß sich der Verfassungsgeber bewußt für einen so weitgehenden GR.-Schutz entschieden hat. Das neuartige Erfordernis des Art. 19 1 2 enthält die Wertung, daß der Schutz des Individuums – nach heutiger Auffassung – wichtiger und höherwertiger sei als die Gültigkeit eines Gesetzes, bei dessen Erlaß wie in dem von v. Mangoldt angeführten Beispiel – „der Gesetzgeber sich im Augenblick… nicht des Eingriffs bewußt geworden ist und daher die Anführung von Art. und GR. unterlassen hat. Der Gesetzgeber soll eben nicht mehr in die GR. „unbewußt“ eingreifen dürfen. Er darf es sich Jedenfalls dann nicht mehr „bequem“ machen, wenn GR. angetastet werden. Unter der Herrschaft des BGG. sollen Eingriffe in GR. etwas so Außergewöhnliches sein, daß sich der Gesetzgeber dazu nur nach reiflichster Überlegung und in einer für jedermann von vorneherein erkennbaren Weise entschließen darf (vgl. hierbei Mannheim bei Nipperdey, GR. usw., Bd. I, 1929, S. 328). In der Kette der Maßnahmen zur Verwirklichung des als maßgeblich erkannten Grundsatzes, jeder nur denkbaren Gefahr einer erneuten Aushöhlung der GR. in wirkungsvollstem Umfange von vorneherein zu begegnen, bildet Abs. 1 2 somit ein nicht unwesentliches Glied. Für die Gesetzgebung gelegentlich entstehende Schwierigkeiten müssen dabei in Kauf genommen werden.“
Späterer Kommentar des Nazi-Juristen Hermann v. Mangoldt („Das Bonner Grundgesetz, 2. A.“ )
„Abs. 1 Satz 2 ist aus den im Folgenden darzulegenden Gründen im Gegensatz zu Abs. 1 Satz keine Muß-, sondern nur eine Sollvorschrift; ihre Verletzung durch ein einschränkendes Gesetz hat deswegen nicht die Nichtigkeit des Gesetzes zur Folge.“
III. A. – Die richterliche Usurpation des Wortlauts: Widerlegung der Soll-Fiktion
Die überwiegende heutige Rechtspraxis hat das Zitiergebot de facto zu einer „Soll-Vorschrift“ degradiert, deren Verletzung die Nichtigkeit des Gesetzes nicht automatisch nach sich zieht. Diese richterliche Haltung, die sich historisch auf zweifelhafte Kommentarliteratur stützt, stellt einen unzulässigen Akt der richterlichen Normenkorrektur dar.
- Verstoß gegen den Wortlaut: Die Umdeutung der „Muss-Vorschrift“ des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG in eine bloße „Soll-Vorschrift“ steht in direktem Widerspruch zum klaren, zwingenden Befehl des Verfassungstextes.
- Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG: Die Judikative ist an Gesetz und Recht gebunden. Die Verweigerung der zwingenden Nichtigkeit bei fehlender Zitierung ist eine verfassungswidrige Rechtsfortbildung und stellt einen Angriff auf die Gewaltenteilung dar, da die richterliche Gewalt sich über den expliziten Wortlaut der Verfassung hinwegsetzt.
- Die souveräne Verteidigung: Da die relativierende Rechtsprechung selbst verfassungswidrig ist, ist der Souverän verpflichtet, in jedem Verfahren auf der strikten Anwendung des Wortlauts zu bestehen und die Gerichte zur Rechtfertigung ihrer richterlichen Abweichung aufzufordern.
IV. Die Eindeutige Rechtsfolge und Handlungsempfehlungen
A. Konsequenz für die Normgeltung
Ein Gesetz, das die Einschränkung eines Grundrechts vornimmt, ohne dieses gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zu zitieren, ist formell nichtig (ungültig) von Anfang an (ex tunc) und darf von keiner Behörde und keinem Gericht angewendet werden.
B. Handlungsempfehlungen für den Souverän
Der Mensch (Souverän), der in seiner Rolle als natürliche Person (juristische Fiktion) agiert, hat die Pflicht, die Einhaltung der Verfassung zu fordern und damit die Rechte des Menschen zu schützen:
- Die Rüge des Verfassungsbruchs: Jede Maßnahme oder Entscheidung, die sich auf ein unzitiertes Gesetz stützt, muss formell unter Berufung auf den klaren Wortlaut des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und die Bindungswirkung des Art. 20 Abs. 3 GG unverzüglich gerügt werden.
- Rüge der Soll-Fiktion: Fordern Sie das Gericht/die Behörde explizit auf, sich zur Bindungswirkung des reinen Wortlauts zu verhalten und die Relativierung des Zitiergebots als verfassungswidrige Rechtsprechung zurückzuweisen.
- Strategische Nichtbefolgung: Maßnahmen, denen die formelle Grundlage durch fehlende Zitierung fehlt, sind nicht bindend.
V. Schlussfolgerung
Das Zitiergebot ist die juristische Schnittstelle zwischen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Rechenschaftspflicht. Seine Verletzung ist keine Bagatelle, sondern ein tiefgreifender Angriff auf die verfassungsrechtliche Ordnung. Die Fiktion der Ermächtigung muss durch die konsequente Forderung nach dem reinen Wortlaut und der Widerlegung der richterlichen Abweichung entlarvt und überwunden werden.
Die gesamte Expertise erfüllt somit die höchste juristische und existenzielle Forderung an den Souverän und die staatlichen Organe:
„Den Grundrechten kommt insoweit eine Vergewisserungsfunktion zu, die geeignet ist, Untertanengeist und obrigkeitsstaatliche Attitüde zu überwinden.
Hierzu gehört, dass der Bürger sich auf seine Grundrechte beruft – auf sie „pocht“ und nicht der einzelne hat darzulegen, dass er zum Handeln berechtigt ist; der Staat muss umgekehrt seine Maßnahmen am Maßstab der Grundrechte rechtfertigen.“
(Prof. Dr. Jörn Ipsen)








