Ich wage mal den Pressesprecher des Bundessozialgerichts zu zitieren:
„Alles, was hier ankommt, wird gelesen und zur Kenntnis genommen. Wir können aber nur dann über Dinge urteilen und etwas klarstellen, wenn es überhaupt bei uns ankommt.“
Was ist ein deutlicheres Indiz dafür, dass es sich nicht um einen Einzelfall handelt, als ein laufendes Aktenzeichen mit sechsstelliger Nummer?
Solange Betroffene aus Angst, Bequemlichkeit oder dem fatalen Gedanken „es lohnt sich ja doch nicht“ schon den ersten Schritt verweigern, bleibt das System unangetastet. Selbst aufopfernde „Lobbyisten“ haben dann keine vorzeigbaren Parallelfälle, um strukturelle Missstände nachzuweisen.
Die kritische Masse in der BRD liegt bei 15.000 Betroffenen. Wer diese nicht erreicht, zählt – sofern das Problem nicht absolut selten ist – nicht einmal als ernstzunehmende Minderheit.
Ich fordere meine unveräußerlichen Grundrechte ein – und zwar nicht als Bittsteller im SGB II, sondern als Mensch mit verfassungsrechtlichem Anspruch:
- Artikel 1 GG: Die Würde des Menschen ist unantastbar.
- Artikel 20 GG: Sozialstaatsprinzip.
- Artikel 19 Absatz 4 GG: Anspruch auf effektiven Rechtsschutz.
- Artikel 59 GG i.V.m. ICESCR: Völkerrechtlich bindende Garantie auf angemessenen Lebensstandard (Art. 11, 12, 15 ICESCR).
Die geplante „Grundsicherung“ ersetzt keine Grundrechte.
Sie ist ein verwaltungstechnischer Begriff – kein verfassungsrechtlicher Anspruch.
Wer Grundrechte einklagt, muss nicht Bürgergeld beantragen.
Denn die Verfassung gewährt bereits, was das Gesetz oft verweigert.
Die Menschenwürde ist unverfügbar. Sie umfasst die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit.
Sie verbietet es, den Menschen zum bloßen Objekt staatlichen Handelns zu degradieren.
Sie verlangt, dass der Einzelne als grundsätzlich frei und sozialgebunden behandelt wird – nicht als untergeordnete Instanz eines Kollektivs oder einer Ideologie.
Sprechenden und schreibenden Menschen kann geholfen werden.
Solange keine 80 Millionen Grundrechtsklagen beim Gericht liegen, scheint es wohl kaum Opfer zu geben – oder zu viele, die schweigen.
Die Verfassung selbst garantiert die Wahrung der Grundrechte
Antwort
im Auftrag der Bundeskanzlerin am 21. September 2012
Sehr geehrter Herr Hohn-Bergerhoff,
vielen Dank für Ihre Mail, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Die Verfassung selbst garantiert die Wahrung der Grundrechte. In Artikel 1 heißt es dazu: „Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“ Diese sogenannte Bindungsklausel ergänzt damit den allgemeinen Vorrang der Verfassung, nachzulesen im dritten Absatz des Artikels 20: „Die Gesetz- gebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“
Als „Hüter der Verfassung“ wacht das Bundesverfassungsgericht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
Alle staatlichen Stellen sind verpflichtet, das Grundgesetz zu beachten. Kommt es dabei zum Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle anderen Staatsorgane gebunden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
https://www.direktzu.de/kanzlerin/messages/grundrechtsgarant-42172#id_answer_42578








