Aktenzeichen: S 145 SO 1610/25 ER
Priorität: Höchste Dringlichkeitsstufe – Menschenleben in Gefahr
Status: Letzte Warnung vor unwiderruflichen rechtlichen Konsequenzen
Adressat:
Sozialgericht Berlin – Ansprechpartner: Richter Fernandes
Sankt Margarethen, 31. August 2025
Sehr geehrter Herr Fernandes,
Detlef Reinhardt hat mir das Schreiben des Sozialgerichts Berlin zur Verfügung gestellt, das direkt an ihn adressiert war. Ich nehme dieses Schreiben zum Anlass, Ihnen eine tagesaktuelle Antwort zu übermitteln, die die akute Gefährdungslage dokumentiert und die rechtlichen sowie menschenrechtlichen Verpflichtungen betont, die in diesem Verfahren bislang nicht erfüllt wurden.
Die bisherige Kommunikation, insbesondere Ihr Schreiben vom 29.08.2025, wurde bereits beantwortet und ist hier nicht mehr Gegenstand.
Die Menschenwürde ist nicht verhandelbar. Ihre bisherigen Antworten dokumentieren eine Haltung, die mit den Anforderungen an das Richteramt gemäß § 9 DRiG nicht vereinbar erscheint.
Mit dem neuen Schreiben wird deutlich, dass weiterhin keine Lösung herbeigeführt wurde, obwohl die Schutzpflichten offensichtlich sind.
Ich fordere Sie daher erneut auf:
- Die Zurückweisung meiner Eingaben sachlich und rechtskonform zu begründen.
- Die behauptete Aussage des Antragstellers schriftlich zu belegen.
- Die eingereichte Vollmacht nicht pauschal zu verwerfen, sondern im Rahmen der Aktenführung zu berücksichtigen.
- Den Fall Herrn Reinhardts unter Berücksichtigung der dokumentierten Missstände und Schutzpflichten erneut zu prüfen.
Internationale Bezugspunkte:
- Art. 6 EMRK – Recht auf ein faires Verfahren
- Art. 13 EMRK – Recht auf wirksame Beschwerde
- Art. 8 UN-BRK – Bewusstseinsbildung und Schutz vor Diskriminierung
- Art. 25 UN-BRK – Recht von Menschen mit Behinderungen auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit
- Art. 12 UN-ICESCR – Recht auf das erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit
- Art. 2 UN-Zivilpakt – Recht auf wirksamen Rechtsschutz
- Art. 41 EU-Grundrechtecharta – Recht auf gute Verwaltung
- § 63a SGB XII – Hilfe zur Pflege, insbesondere Ausstattung mit Pflegehilfsmitteln wie Pflegebett
- § 61–66 SGB XII – Hilfe zur Pflege orientiert sich an SGB XI (Pflegestärkungsgesetz)
Zusätzlicher Hinweis:
Es ist dem Sozialgericht Berlin nicht gelungen darzulegen, wie ein Bewohner mit einem monatlichen Barbetrag von 152 Euro ein Pflegebett finanzieren soll, obwohl die gesetzliche Zuständigkeit hierfür bei der Pflegekasse bzw. dem Sozialamt liegt. Die Behauptung, dies sei aus Eigenmitteln zu leisten, ist realitätsfern und verletzt die Fürsorgepflicht.
Die Tatsache, dass Herr Reinhardt nicht krankenversichert ist und somit keine Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält, entbindet das Sozialamt nicht von seiner Verpflichtung zur Bereitstellung eines Pflegebetts. Die Hilfe zur Pflege nach §§ 61–66 SGB XII umfasst ausdrücklich auch die Bereitstellung von Pflegehilfsmitteln wie einem Pflegebett. Das SGB XII orientiert sich dabei am SGB XI – es darf kein Unterschied gemacht werden.
Die Tatsache, dass es sich um eine private Pflegeeinrichtung handelt, ist unerheblich. Private Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, unterliegen ebenfalls den Grundrechten. Dies ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 2 BvR 470/08 vom 19.07.2016), wonach auch private Institutionen bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben an die Grundrechte gebunden sind.
Sie haben sich ausschließlich an Artikel 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 3 zu orientieren – dem Schutz der Würde des Menschen. Es ist Ihre Aufgabe, eine Lösung zu finden. Zwar haben Sie telefonischen Kontakt aufgenommen, was ich anerkenne, doch eine Lösung wurde bislang nicht herbeigeführt.
Wir befinden uns im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Eine Entscheidung zur Abwehr der Menschenrechtsverletzungen muss kurzfristig getroffen werden. Alles Weitere kann im Hauptsacheverfahren geklärt werden.
47 Bei alldem ist das angerufene Gericht in der Hauptsache nicht gebunden an seine gegensätzliche Beurteilung der Ermessensausübung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 5 AS 2062/22 ER. Ersichtlich hatte es bei seiner allenfalls summarischen Prüfung entweder die für das Grundsicherungsrecht verfassungskräftigen Beurteilungsmaßstäbe ebenso verkannt wie der Beklagte oder – viel verwerflicher – der schnellstmöglichen Herbeiführung einer richterstatistikträchtigen Fallerledigung mehr Gewicht beigemessen als dem Wohl und der Würde zweier leibhaftiger Menschen in Not. Wie dem auch sei: Das Sozialgericht Karlsruhe bereut zutiefst seinen im Fall der Klägerinnen einstweilen verfassungswidrigen Irrweg, sein unverzeihliches Versagen. SG KarlsruheS 12 AS 2046/22 – 09.05.2023
Ergänzende Mahnung zur richterlichen Verantwortung:
Die richterliche Unabhängigkeit schützt Ihre Entscheidungsfreiheit – nicht vor der Verantwortung. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Grundrechte verletzt, handelt nicht nur berufsethisch verwerflich, sondern strafrechtlich relevant.
Die Garantenstellung gemäß § 13 StGB macht pflichtwidriges Unterlassen strafbar. Wenn Eilrechtsschutz verweigert wird, obwohl irreparable Schäden drohen (§ 323c StGB – unterlassene Hilfeleistung), wenn psychische oder physische Schädigungen durch Verfahrensmissbrauch entstehen (§§ 223, 240 StGB), oder bei systematischem Rechtsmissbrauch (§ 129 StGB – Bildung krimineller Vereinigungen), dann ist die richterliche Unabhängigkeit kein Schild gegen Kritik, sondern der Rahmen für verantwortetes Handeln im Dienst der Verfassung.
Richterliches Handeln ist kein Raum für persönliche Befindlichkeiten, sondern ein verfassungsrechtlich gebundener Dienst am Menschen.
Verfassungsgebundene Verpflichtung des Menschenrechtverteidigers:
Ich bin als Menschenrechtverteidiger gemäß Art. 1 UN-Deklaration über Menschenrechtverteidiger (A/RES/53/144) und auf Grundlage meines Eides auf das Grundgesetz verpflichtet, mich dem Schutz der Menschenwürde und der Abwehr von Menschenrechtsverletzungen zu widmen. Diese Verpflichtung gilt nicht nur für mich, sondern bindet auch Sie als Richter – denn die Grund- und Menschenrechte sind für alle staatlichen Organe unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 20 Abs. 3 GG).
Ergänzende völkerrechtliche Verpflichtung zur Existenzsicherung:
Die staatliche Pflicht zur Sicherung der Menschenwürde umfasst nicht nur abstrakte Rechtsgarantien, sondern konkrete materielle Leistungen. Dies ergibt sich aus:
- Art. 25 UN-BRK: Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit – unabhängig von Trägerschaft oder Versicherungslage.
- Art. 12 UN-ICESCR: Der Staat ist verpflichtet, das höchstmögliche Maß an körperlicher und geistiger Gesundheit sicherzustellen – auch durch Bereitstellung von Pflegehilfsmitteln.
- BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09: Das menschenwürdige Existenzminimum umfasst physische, soziale und kulturelle Teilhabe. Es darf nicht durch Verwaltungsverzögerung oder Zuständigkeitsstreit ausgehöhlt werden.
Aktueller Notruf von Herrn Reinhardt:
Am 31.08.2025 hat Herr Detlef Reinhardt öffentlich erklärt, dass ihm jede Hilfe verweigert wird. Er berichtet, stundenlang hingehalten worden zu sein, um einen Notruf zu tätigen. Er bezeichnet die Situation als schwere Körperverletzung, unterlassene Hilfeleistung, Leistungsbetrug und Steuerhinterziehung. Er bittet dringend um Hilfe, da er befürchtet, in der Einrichtung das Zeitliche zu segnen.
Kontaktmöglichkeiten: E-Mail: detlefreinhardt1958@web.de Telefon: 0176 85526813
Hinweis auf aktuelle Facebook-Dokumentation:
Die Aussagen von Herrn Reinhardt wurden am 31.08.2025 auch öffentlich auf Facebook dokumentiert. Die dortigen Inhalte bestätigen die akute Notlage und die systematische Verweigerung von Hilfe. Ich fordere Sie auf, diese tagesaktuellen Informationen in Ihre richterliche Prüfung einzubeziehen.
Historischer und verfassungsrechtlicher Kontext:
Das Sozialstaatsprinzip hat seit 1949 auf Basis des Grundgesetzes Gültigkeit. Der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR) besteht seit 1966 und wurde 1973 in deutsches Bundesrecht transformiert. Dennoch ist die Umsetzung bis heute unvollständig, solange Papier und Verwaltungsvorschriften Vorrang vor dem Leben und der Würde von Menschen haben. Das Sozialgericht Berlin hat in diesem Verfahren deutlich gezeigt, dass diese Prioritäten falsch gesetzt wurden. Ich verbleibe mit Nachdruck
Alexander Emil Schröpfer
Dipl.-Ing. (Univ.) | Oberstleutnant d.R.
Menschenrechtverteidiger, tätig auf Grundlage des Grundgesetzes (Art. 1 GG)
Manifest
Die Verfassung ist kein Verwaltungsakt
Zur Wiederbelebung des Grundrechts auf Zugang zur Justiz
verfasst von
Alexander Emil Schröpfer
Dipl.-Ing. (Univ.) · Oberstleutnant d.R.
Menschenrechtverteidiger
(tätig auf Grundlage des Grundgesetzes, Art. 1 GG)
Sankt Margarethen, im Juli 2025
„Die zu späte Verschaffung der erforderlichen Rechtskenntnisse berechtigt ein Gericht nicht, sehenden Auges falsche Entscheidungen zu treffen.“
— BVerfG, Beschluss vom 28.07.2014 – 1 BvR 1925/13
„Das Recht darf nicht der Sprache der Macht gehorchen, sondern dem Ruf der Gerechtigkeit.“
– A. E. Schröpfer
Inhaltsverzeichnis
- Präambel – In eigener Angelegenheit. Und in allgemeiner.
- Die Hürde aus Papier – Anwaltszwang als Türsteher des Rechts
- Der Grundsatz der Widersprüchlichkeit
- Kein Gesetz gegen die Menschenwürde
- Der Staat als Kontrahent – und das Gericht als Richter
- Die Robe ist kein Schutz vor Irrtum
- Menschenrechtverteidigung ist kein Titel – sie ist Verpflichtung
- Schlussformel – Verfassung vor Verwaltung
- Vermerk zur Weitergabe und Nutzung
1. Präambel – In eigener Angelegenheit. Und in allgemeiner.
Ich schreibe diesen Text nicht als Jurist. Und gerade deshalb schreibe ich ihn aus juristischer Notwendigkeit. Denn was nützt ein Rechtsstaat, dessen Zugang denen versperrt bleibt, die kein Geld für Anwälte haben, keine Lobby, keine Kraft mehr – aber dennoch ein verbrieftes Recht auf Gerechtigkeit?
Ich schreibe ihn als jemand, der das Grundgesetz nicht zitiert, um zu brillieren, sondern um daran zu erinnern, dass es gilt.
2. Die Hürde aus Papier – Anwaltszwang als Türsteher des Rechts
Wenn Prozessrechte nur dann gelten, wenn sie ein Rechtsanwalt bestätigt, dann ist das Recht kein Allgemeingut mehr, sondern eine Lizenzpflicht.
§ 172 Abs. 3 StPO schreibt einen Anwaltszwang vor. Mag sein. Doch was, wenn kein Anwalt bereit ist, diesen Schritt zu gehen? Wenn die Prozesskostenhilfe verweigert wird? Wenn ein schwerbehinderter Mensch, entwurzelt durch strukturelle Gewalt, alleine dasteht – und dem dann auch noch der Schriftsatz zurückkommt mit dem Vermerk: „nicht unterschrieben durch einen Rechtsanwalt“?
Dann wird das Recht selbst zur Farce. Eine Reinschrift der Ohnmacht.
3. Der Grundsatz der Widersprüchlichkeit
Wer fordert, dass Recht nur über den Rechtsanwalt geltend gemacht werden darf, und gleichzeitig verweigert, dass dieser beigestellt wird, der betreibt juristische Doppelbuchführung. Die Verfassung nennt das nicht „Zulässigkeit“. Sie nennt es: Rechtsschutzvereitelung.
4. Kein Gesetz gegen die Menschenwürde
Art. 1 Abs. 1 GG – die Menschenwürde – ist kein schmückendes Eröffnungsmotto. Sie ist das, was bleibt, wenn jedes Formular, jede Bezeichnung, jede Kammernummer, jeder Hinweis auf „Unanfechtbarkeit“ vorbei ist…
Sie verpflichtet. Auch Richter. Auch Geschäftsstellen. Auch Senate.
5. Der Staat als Kontrahent – und das Gericht als Richter
Im Ideal agiert das Gericht als Ausgleicher. Als letzte Instanz der Gerechtigkeit. Doch in vielen Konstellationen ist es faktisch verlängerte Verwaltung – ein Prüfer von Zulässigkeiten, Zuständigkeiten und Unterschriften.
Doch die verfassungsrechtliche Wahrheit ist eine andere:
Gerichte sind nicht Gatekeeper. Gerichte sind Hüter.
6. Die Robe ist kein Schutz vor Irrtum
Richterliche Unabhängigkeit schützt vor Einfluss, nicht vor Kritik. Art. 97 GG ist keine Immunitätsklausel – sondern ein Auftrag zur Gesetzestreue. Wer geltendes Verfassungsrecht ignoriert, verlässt nicht nur das Verfahren – sondern den Boden der freiheitlichen Demokratie.
7. Menschenrechtverteidigung ist kein Titel – sie ist Verpflichtung
Ich nenne mich Menschenrechtverteidiger nicht, weil es auf einem Schild steht. Sondern weil es der letzte Ausdruck dessen ist, was einem bleibt, wenn man zwischen Formalakten, Abweisungen und Nichtannahmen doch aufsteht und sagt: „Nicht in meinem Namen. Und nicht in dem meines Mitmenschen.“
Diese Rolle ergibt sich nicht aus Zulassung, sondern aus Verantwortung. Sie lässt sich nicht prüfen – aber belegen: durch Beharrlichkeit.
8. Schlussformel – Verfassung vor Verwaltung
- Wir brauchen keine Reform des Rechts.
- Wir brauchen seine Anwendung.
- Nicht mehr. Aber auch keinen Tag weniger.
- Und vielleicht, ganz vielleicht, müssen wir dazu nicht das Grundgesetz neu schreiben.
Sondern nur anfangen, es wieder zu lesen.
- Vermerk zur Weitergabe und Nutzung
Dieses Manifest wurde als freier publizistischer Beitrag im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes verfasst. Es darf verbreitet, vervielfältigt, zitiert und diskutiert werden – in Auszügen oder im Ganzen – sofern folgende Bedingung gewahrt bleibt:
Namensnennung des Autors:
Alexander Emil Schröpfer, Dipl.-Ing. (Univ.), Oberstleutnant d.R.
Datum:
Juli 2025
Sankt Margarethen
Hinweis:
Der Text steht nicht unter urheberrechtlichem Schutz im engeren Sinne, sondern versteht sich als Teil eines bürgerrechtlichen Impulses zur Stärkung der verfassungsrechtlichen Diskussionskultur.
Jede nichtkommerzielle Verwendung – auch in pädagogischen, wissenschaftlichen oder zivilgesellschaftlichen Kontexten – ist ausdrücklich erwünscht.
„Dieses Manifest gilt nicht für mich allein.
Es gilt für alle, die auf ein Urteil hoffen, statt auf Anerkennung.“
„Ich schreibe nicht, um zu gefallen. Ich schreibe, weil Schweigen keine Option mehr ist.“
„Recht, das schweigt, ist Unrecht. Ich erinnere es an seine Stimme.“
„Das letzte Wort gehört nicht dem Gesetz. Es gehört der Gerechtigkeit.“
„Ich bin nicht parteiisch. Ich bin grundgesetzlich.“
„Wenn Würde verletzt wird, darf Zurückhaltung keine Tugend sein.“
„Würde ist keine Idee – sie ist der Ursprung von allem.“
„Ich, Alexander Emil Schröpfer, spreche nicht im Namen der Macht –
sondern im Namen der Menschen, die sie schützt.“







