Sehr geehrter Herr Schröpfer, in dem Antragsverfahren Detlef Reinhardt J. Land Berlin habe ich Ihr letztes Schreiben nebst Anlagen wie angekündigt – nach Durchsicht – vernichtet.
Für Strafanzeigen ist das Sozialgericht nicht zuständig. Zu weiteren Einlassungen im hiesigen Verfahren sind Sie nicht berechtigt, Dem Antragsteller steht es frei, selber Anträge zu stellen oder sich ordnungsgemäß vertreten zu lassen.
Ich antworte Ihnen nur noch um Ihnen mitzuteilen, dass der Antragsteller bei einer persönlichen Vorsprache angegeben hat, Sie überhaupt nicht zu kennen. Inwieweit dies mit der von Ihnen eingereichten Vollmacht vom 20. März 2025 in Einklang zu bringen ist, ist für das hiesige Verfahren angesichts Ihrer Zurückweisung als Bevollmächtigter irrelevant.
Zumindest möchte der Antragsteller scheinbar nicht mehr von Ihnen vertreten werden. Diese Information dürfte als Widerruf einer etwaigen Vollmacht zu verstehen sein.
Ich schicke eine Kopie dieses Schreibens an den Antragsteller, Antragsgegner und die Beigeladene zur Kenntnis.
Mit freundlichen Grüßen
Der Vorsitzende der 145. Kammer
Femandes
Richter am Sozialgericht
—————————————————-
Meine Antwort darauf:
Einleitende Mahnung zur Priorität des Menschenschutzes
Wenn ein Haus brennt, kommt die Feuerwehr sofort. Sie fragt nicht, ob die Flammen echt sind – sie handelt.
Wenn ein Mensch um Hilfe ruft, prüfen Sozialbehörden und Gerichte tagelang Akten, Formulare und Zuständigkeiten. Währenddessen ist das Feuer längst durch die Seele gezogen, die Würde verkohlt, und was bleibt, ist Asche.
Ist ein Blatt Papier wirklich mehr wert als ein Menschenleben?
Diese Frage ist keine Metapher. Sie ist ein Vorwurf. Sie richtet sich an alle, die Verantwortung tragen – und erinnert daran, dass staatliche Schutzpflichten nicht auf dem Schreibtisch beginnen, sondern im Moment des Hilferufs. Wer zögert, handelt nicht neutral – er handelt gegen das Leben.
Sehr geehrter Herr Fernandes,
Ihr Schreiben vom 29.08.2025 nehme ich mit Befremden zur Kenntnis. Die darin enthaltene Mitteilung, mein Schreiben nebst Anlagen „nach Durchsicht“ vernichtet zu haben, ist nicht nur inhaltlich bedenklich, sondern auch verwaltungsrechtlich und menschenrechtlich fragwürdig.
Die Vernichtung eingereichter Unterlagen ohne dokumentierte Prüfung oder Rückmeldung verletzt das Recht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG sowie das Recht auf eine ordnungsgemäße Verwaltung gemäß Art. 41 der EU-Grundrechtecharta.
Zur behaupteten Aussage des Antragstellers, er kenne mich nicht: Ich stehe nachweislich in direktem Kontakt mit Herrn Detlef Reinhardt, unter anderem über digitale Kommunikationswege (WhatsApp, Facebook). Die von mir eingereichte Vollmacht vom 20. März 2025 wurde ihm zuvor zur Kenntnis gebracht und nicht widerrufen. Die pauschale Behauptung, er wolle nicht vertreten werden, ist weder dokumentiert noch verifiziert. Eine Rückfrage bei der Zeugin Frau J. S. hätte dies leicht klären können.


Ich fordere Sie daher auf:
- Die Zurückweisung meiner Eingaben sachlich und rechtskonform zu begründen.
- Die behauptete Aussage des Antragstellers schriftlich zu belegen.
- Die eingereichte Vollmacht nicht pauschal zu verwerfen, sondern im Rahmen der Aktenführung zu berücksichtigen.
- Den Fall Herrn Reinhardts unter Berücksichtigung der dokumentierten Missstände und Schutzpflichten erneut zu prüfen.
Die Menschenwürde ist nicht verhandelbar. Ihre Antwort dokumentiert eine Haltung, die mit den Anforderungen an das Richteramt gemäß § 9 DRiG nicht vereinbar erscheint. Ich betrachte Ihre Äußerung als faktisches Kündigungsschreiben und rege die Prüfung durch ein Dienstgericht an.
Internationale Bezugspunkte:
- Art. 6 EMRK – Recht auf ein faires Verfahren
- Art. 13 EMRK – Recht auf wirksame Beschwerde
- Art. 8 UN-BRK – Bewusstseinsbildung und Schutz vor Diskriminierung
- Art. 25 UN-BRK – Recht von Menschen mit Behinderungen auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit
- Art. 12 UN-ICESCR – Recht auf das erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit
- Art. 2 UN-Zivilpakt – Recht auf wirksamen Rechtsschutz
- Art. 41 EU-Grundrechtecharta – Recht auf gute Verwaltung
Rechtsprechungshinweis:
BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05: Die Verweigerung der Anerkennung einer Vollmacht ohne angemessene Nachfrist kann eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG darstellen.
Ich erwarte Ihre schriftliche Stellungnahme bis spätestens zum 4. September 2025 und verbleibe mit Nachdruck
Alexander Emil Schröpfer
Dipl.-Ing. (Univ.) | Oberstleutnant d.R.
Menschenrechtverteidiger, tätig auf Grundlage des Grundgesetzes (Art. 1 GG)
UN-Mandatsträger für den Schutz gefährdeter Gruppen







