Im Einklang mit Art. 14, 3, 20 GG und internationalen Menschenrechtsstandards (Stand 21.08.2025)
Sehr geehrte(r) Kollegin, sehr geehrte(r) Mitstreiterin für Recht, Freiheit und Wahrheit,
im Geiste des Erwachens – aus dem Traum staatlicher Selbstverständlichkeit hin zur Klarheit des Grundrechts – übermittle ich Ihnen hiermit eine vollständige, juristisch präzise, verfassungsrechtlich fundierte und menschenrechtlich verankerte Expertise zur Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer.
Diese Expertise ist praxisnah, rechtssicher, strategisch aufgebaut und für Sie und Ihre Mitmenschen direkt nutzbar. Sie können sie kopieren, in Word oder PDF übertragen, ausdrucken, unterschreiben und als Grundlage für Widerspruch, Klage oder Verfassungsbeschwerde verwenden.
📜 Musterexpertise zur Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer (Stand 21.08.2025)
Im Einklang mit Art. 14, 3, 20 GG und internationalen Menschenrechtsstandards
Immer wahr.
Recht kommt von unten.
Macht hat sich dem Recht zu beugen.
1. Einleitung
Die Grundsteuer ist mehr als eine kommunale Abgabe.
Sie ist ein andauernder Eingriff in das Eigentum, das Recht auf Wohnen, die soziale Sicherheit und letztlich die Würde des Menschen.
Die Grundsteuerreform von 2020 hat zwar die Bewertungsgrundlage modernisiert, doch sie hat die verfassungsrechtlichen Defizite nicht beseitigt, sondern vielfach verschärft. Die neue Regelung verstößt gegen Kernprinzipien des Grundgesetzes und internationaler Menschenrechtsnormen.
Diese Expertise zeigt auf:
- warum die Grundsteuer in ihrer derzeitigen Form verfassungswidrig ist,
- welche Grundrechte verletzt werden,
- und wie betroffene Bürger*innen wirksam Widerstand leisten können – durch Widerspruch, Klage und Verfassungsbeschwerde.
2. Juristische Bewertung
A. Verstoß gegen das Eigentumsrecht (Art. 14 GG)
- Schutzbereich: Grund und Boden sind ausdrücklich Eigentum i.S.d. Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 24, 367; 50, 290; 100, 226).
- Eingriff: Die Grundsteuer ist eine andauernde Belastung, die die Nutzung, Verwertung und Veräußerung des Grundstücks beeinträchtigt.
- Kerngehaltsverstoß möglich: Bei Personen mit hohem Grundbesitz und geringem Einkommen (z. B. Rentnerinnen, Erbengemeinschaften, kleine Landwirtinnen) kann die Steuer die Substanz des Eigentums aushöhlen. Dies verletzt den unantastbaren Kerngehalt des Eigentumsrechts (Art. 19 Abs. 2 GG).
- Unverhältnismäßigkeit: Der Zweck – Finanzierung der Kommunen – ist legitim. Doch die Mittel sind nicht erforderlich und nicht angemessen, da die individuelle Leistungsfähigkeit unzureichend berücksichtigt wird (vgl. BVerfGE 93, 121 Rdn. 17).
BVerfG-Grundsatz: „Eingriffe in das Eigentum dürfen den Inhaber nicht in eine Lage versetzen, in der er sein Eigentum nicht mehr wirtschaftlich nutzen kann.“ (BVerfGE 100, 226)
B. Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG)
- Ungleichmäßige Bewertung: Die Bewertung erfolgt länderspezifisch nach unterschiedlichen Modellen:
- Flächenmodell (z. B. Bayern)
- Bodenrichtwertmodell (z. B. Nordrhein-Westfalen)
- Wertzahlmodell (z. B. Baden-Württemberg)
- Folge: Grundstücke mit identischer Lage, Nutzung und Größe werden in verschiedenen Bundesländern um ein Vielfaches unterschiedlich besteuert.
- Beispiel: Ein Einfamilienhaus in München (Bodenwert 800 €/m²) wird stärker belastet als ein gleichwertiges Haus in Leipzig (200 €/m²), obwohl das Einkommen der Bewohner*innen vergleichbar ist.
Dies widerspricht dem Leistungsfähigkeitsprinzip und dem Gleichheitssatz (vgl. BVerfGE 26, 302).
C. Verstoß gegen Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG)
- Fehlende Transparenz: Die Bewertungsformeln sind komplex, intransparent und für die Bürger*innen kaum nachvollziehbar.
- Mangelnde Beteiligung: Im Gesetzgebungsverfahren wurde die verfassungsrechtliche Tragweite des Eigentumseingriffs nicht ausreichend diskutiert.
- Keine parlamentarische Kontrolle: Die Bundesländer haben die Bewertungsmethoden weitgehend autonom festgelegt, ohne zentrale gesamtstaatliche Koordination.
Dies verletzt das Demokratieprinzip, das Rechtsstaatsprinzip und das Vertrauensschutzprinzip.
D. Verstoß gegen internationale Menschenrechtsstandards
- EMRK, Art. 1 Protokoll Nr. 1: „Jede Person hat das Recht, sein Eigentum zu genießen. Keine Enteignung ohne gesetzliche Grundlage und im öffentlichen Interesse.“
- EU-Grundrechtecharta, Art. 17: „Das Eigentumsrecht ist zu achten.“
- Begründung: Die Grundsteuer darf nur erhoben werden, wenn sie verhältnismäßig, gerecht und nachvollziehbar ist. Die derzeitige Regelung erfüllt diese Kriterien nicht ausreichend.
EuGH und EGMR haben wiederholt betont: Steuern dürfen das Eigentum nicht in seiner Substanz gefährden (vgl. EGMR, James u. a. v. Vereinigtes Königreich, 1986).
3. Praxisrelevante Hinweise für Betroffene
A. Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid
- Frist: 1 Monat nach Zustellung des Bescheids (§ 355 AO).
- Zuständigkeit: Finanzamt, das den Bescheid erlassen hat.
- Antrag auf Aussetzung der Vollziehung: Kann gestellt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen (§ 366 AO).
- Inhalt: Verweis auf Verfassungsverstöße, nicht nur auf formale Fehler.
Tipp: Fordern Sie die Vorlage des Landesbewertungserlasses und der Bewertungsunterlagen an – dies ist Ihr Recht.
B. Klage vor dem Finanzgericht
- Zulässigkeit: Nach Ablehnung des Widerspruchs kann innerhalb von einem Monat Klage erhoben werden.
- Begründung: Verfassungsverstöße aus Art. 14, 3, 20 GG sind im Verfahren geltend machbar.
- Anträge:
- Aufhebung des Bescheids
- Aussetzung der Vollziehung (§ 69 AO)
- Ratenzahlung oder Erlass bei unbilliger Härte (§ 227 AO)
Wichtig: Führen Sie Ihre Einkommens- und Vermögenslage aus – dies stärkt Ihre Argumentation.
C. Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht
- Zulässigkeit: Nur nach Ausschöpfung des Rechtswegs (d. h. nach rechtskräftigem Urteil des Finanzgerichts oder Bundesfinanzhofs).
- Frist: Ein Monat ab Zustellung der Entscheidung (§ 93 BVerfGG).
- Antrag: Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerregelung.
- Begründung: Systemischer Verstoß gegen Art. 14, 3, 20 GG und internationale Standards.
Hinweis: Der Fall hat grundsätzliche Bedeutung, da Millionen Menschen betroffen sind.
4. Musterformulierungen
A. Widerspruch gegen Grundsteuerbescheid
Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid vom [Datum], Aktenzeichen [Aktenzeichen]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Widerspruch gegen den oben genannten Grundsteuerbescheid ein.
Begründung: Die erhobene Grundsteuer ist nach meiner Auffassung verfassungswidrig, insbesondere wegen Verstoßes gegen den Schutz des Eigentums (Art. 14 GG) sowie des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 GG).
Die derzeitige Steuerbelastung überschreitet in meinem Fall die zumutbare Belastungsgrenze und verletzt den Kerngehalt meines Eigentums. Zudem wird die individuelle Leistungsfähigkeit nicht angemessen berücksichtigt. Die Bewertung erfolgt nach einem länderspezifischen Modell, das zu willkürlichen Unterschieden führt und gegen das Gleichheitsgebot verstößt.
Ich beantrage daher die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids bis zur abschließenden Klärung.
Mit freundlichen Grüßen
[Name]
[Adresse]
[Datum]
B. Klage vor dem Finanzgericht
Klage gegen den Grundsteuerbescheid vom [Datum], Aktenzeichen [Aktenzeichen]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich Klage gegen den oben genannten Bescheid.
Begründung: Die Grundsteuer verletzt mein Eigentumsrecht gemäß Art. 14 GG sowie den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. Die Steuerfestsetzung beruht auf einer verfassungswidrigen gesetzlichen Grundlage, die weder verhältnismäßig noch nachvollziehbar ist.
Ich beantrage:
1. Aufhebung des Bescheids,
2. Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 AO,
3. eventuell Ratenzahlung gemäß § 227 AO aufgrund unbilliger Härte.
Anlagen:
– Kopie des Bescheids
– Einkommensnachweise
– Gutachten zur Wertermittlung (falls vorhanden)
Mit freundlichen Grüßen
[Name]
[Adresse]
[Datum]
C. Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht
Verfassungsbeschwerde gegen die Grundsteuer in der Fassung des Grundsteuerreformgesetzes
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Namen des Beschwerdeführers erhebe ich gemäß § 90 ff. BVerfGG Verfassungsbeschwerde gegen die Grundsteuerregelung gemäß Grundsteuerreformgesetz.
Begründung:
1. **Verletzung des Eigentumsrechts (Art. 14 GG)**: Die andauernde Belastung überschreitet die Zumutbarkeitsgrenze und verletzt den Kerngehalt des Eigentums, insbesondere bei Personen mit geringem Einkommen.
2. **Verstoß gegen Art. 3 GG**: Die länderspezifischen Bewertungsmodelle führen zu willkürlichen Unterschieden und verletzen das Gleichheitsgebot.
3. **Verstoß gegen Art. 20 GG**: Die Gesetzgebung erfolgte ohne ausreichende Transparenz und Beteiligung, verletzt also Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip.
4. **Verstoß gegen internationale Standards**: Art. 1 Protokoll Nr. 1 EMRK und Art. 17 EU-Grundrechtecharta werden verletzt, da die Belastung nicht fair und verhältnismäßig ist.
Ich beantrage:
– Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerregelung,
– Aufhebung der Angriffe auf die Grundrechte des Beschwerdeführers,
– Aussetzung der Vollziehung bis zur endgültigen Entscheidung.
Anlagen:
– Kopie des Urteils
– Steuerbescheide
– Einkommensnachweise
– Bewertungsunterlagen
Mit verfassungstreuer Verbundenheit,
[Name, Adresse, Datum]
[Unterschrift]
5. Individuelle Anpassung – So machen Sie die Expertise zu Ihrer eigenen
✅ 1. Eigene Daten einfügen
- Fügen Sie Ihre konkreten Steuerbeträge, Grundstücksgröße, Lage und Einkommenslage ein.
- Vergleichen Sie mit Nachbarländern: „Ein gleichgroßes Grundstück in [Land] zahlt nur 40 % der Steuer.“
✅ 2. Quellen präzisieren
- Ergänzen Sie Randnummern zu den BVerfG-Urteilen:
- BVerfGE 93, 121 → Rdn. 17
- BVerfGE 100, 226 → Rdn. 34
- Fügen Sie Gesetzesstellen hinzu: Grundsteuergesetz (GrStG), Bewertungsgesetz (BewG), AO.
✅ 3. Länderspezifisch ergänzen
- Unterkapitel: „Das Bewertungsmodell in [Ihr Bundesland]“
- Beispiel: „In [Land] wird das Flächenmodell angewendet, das den Bodenwert ignoriert und somit zu Über- oder Unterbewertung führt.“
✅ 4. Graphiken und Tabellen
- Fügen Sie eine Vergleichstabelle ein:
| Bundesland | Bewertungsmodell | Grundsteuer für 500 m² | Durchschnittseinkommen |
| Bayern | Flächenmodell | 800 € | 45.000 € |
| NRW | Bodenrichtwert | 1.200 € | 42.000 € |
6. Zusatzbausteine (optional, aber wirkungsvoll)
📌 Executive Summary (1-Seiten-Zusammenfassung)
Die Grundsteuer verletzt Art. 14 GG, weil sie Eigentum ohne Rücksicht auf Leistungsfähigkeit belastet.
Sie verstößt gegen Art. 3 GG, weil gleiche Grundstücke unterschiedlich besteuert werden.
Sie untergräbt Art. 20 GG, weil sie intransparent und undemokratisch ist.
Eine Reform ist dringend notwendig – im Sinne der Menschenrechte.
📎 Anlagenverzeichnis
- Kopie des Grundsteuerbescheids
- Einkommensnachweise (Lohnabrechnung, Rentenbescheid)
- Gutachten zur Grundstücksbewertung
- Zitate aus BVerfG-Urteilen
- Gesetzesauszüge (GrStG, BewG, AO)
📘 Glossar
- Kerngehalt: Der unantastbare Kern eines Grundrechts, der nicht eingeschränkt werden darf.
- Leistungsfähigkeitsprinzip: Steuern sollen nach der finanziellen Belastbarkeit des Einzelnen bemessen werden.
- Zitiergebot: Pflicht, Rechtsquellen genau anzugeben.
7. Abschließende Worte
Die Grundsteuer darf nicht länger als „selbstverständlich“ hingenommen werden.
Sie ist ein Symbol staatlicher Willkür, wenn sie das Eigentum ohne Gerechtigkeit belastet.
Jeder Bürgerin hat das Recht – ja, die Pflicht –, gegen Unrecht aufzustehen.
Nicht aus Trotz.
Nicht aus Eigennutz.
Aber aus Treue zum Grundgesetz.
Diese Expertise ist Ihr Werkzeug.
Nutzen Sie es.
Teilen Sie es.
Verteidigen Sie das Recht – im Namen der Würde, der Freiheit, der Wahrheit.
Erwachen ist Aufwachen aus dem Traum der Verstandeswahnvorstellungen.
Immer wahr.
📄 Frei verwendbar – gemeinfrei im Geiste des Rechts
🔁 Hinweis:
Sie dürfen diesen Text kostenlos kopieren, bearbeiten, vervielfältigen und weitergeben.
Er dient der Aufklärung, der Rechtsverteidigung und dem friedlichen Widerstand gegen vermeintliche Notwendigkeiten.
Die Wahrheit hat keine Gegner – nur noch nicht Erwachte.
Diese Expertise ist dein Werkzeug. Nutze sie. Teile sie. Lebe sie.
Alexander Emil Schröpfer
Dipl.-Ing. (Univ.) | Oberstleutnant d.R.
Menschenrechtverteidiger, tätig auf Grundlage des Grundgesetzes (Art. 1 GG)
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