Am 19. August 2025 habe ich ein Schreiben an das Bundesministerium der Justiz übermittelt, das die verfassungswidrigen Änderungen des Grundgesetzes, die strukturelle Missachtung der Menschenwürde und die faktische Aushebelung des Klagerechts thematisiert.
Dieses Schreiben ist nicht nur juristisch fundiert – es ist ein Ausdruck des souveränen Willens.
Die beigefügten Anlagen, darunter meine Klage beim Verwaltungsgericht Berlin, das Manifest „Die Verfassung ist kein Verwaltungsakt“ sowie die Expertise zur Unzulässigkeit substantieller Grundgesetzänderungen, untermauern die Forderung nach einer Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung.
zur Klage geht es hier:
An das Bundesministerium der Justiz
Mohrenstraße 37
10117 Berlin
Betreff: Aufforderung zur verfassungsrechtlichen Prüfung und strukturellen Reform im Zusammenhang mit Grundgesetzänderungen, Nichtannahmepraxis und Missachtung der Menschenwürde
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ausübung meines freien Willens und in Verantwortung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland wende ich mich mit diesem Schreiben an Sie – nicht als Bittsteller, sondern als Souverän, dem gemäß Artikel 20 Absatz 2 GG alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht.
Am heutigen Tag habe ich Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Gegenstand dieser Klage ist die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der jüngsten Änderungen des Grundgesetzes – insbesondere zur sogenannten Schuldenbremse und zur Richterbesetzung am Bundesverfassungsgericht. Diese Änderungen verletzen die verfassungsidentitären Kernbereiche des Grundgesetzes und entbehren einer ausdrücklichen Volkslegitimation. Die Klage ist als Anlage beigefügt.
Ich fordere Sie auf, die verfassungsrechtliche Tragweite dieser Eingriffe zu prüfen und sich für eine Rückführung der verfassungsmäßigen Ordnung gemäß Artikel 1, 20 und 79 Absatz 3 GG einzusetzen.
Die Expertise zur Unzulässigkeit substantieller Grundgesetzänderungen, die diesem Schreiben ebenfalls beiliegt, zeigt klar auf: Der verfassungsgebende Wille des Parlamentarischen Rates von 1949 wird durch diese Änderungen missachtet. Die verfassungsgebende Gewalt liegt originär beim Volk – nicht beim Parlament. Eine Änderung der Grundstruktur des Grundgesetzes ohne plebiszitäre Legitimation ist verfassungsrechtlich nicht zulässig.
Besonders bemerkenswert ist, dass die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen explizit auf das Grundgesetz in seiner ursprünglichen Fassung von 1949 verweist. Dies unterstreicht die Bedeutung der ursprünglichen Verfassungsversion als Maßstab für die verfassungsrechtliche Ordnung.
Darüber hinaus fordere ich eine Reform des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (§ 93 BVerfGG), die eine verbindliche Begründungspflicht bei Nichtannahmebeschlüssen vorsieht. Die derzeitige Praxis der Nichtannahme ohne Begründung stellt eine faktische Verweigerung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz gemäß Artikel 19 Absatz 4 GG dar. Mir wurde telefonisch mitgeteilt, dass die Nichtannahme meiner Verfassungsbeschwerde auf eine Überlastung des Gerichts zurückzuführen sei. Diese Aussage offenbart ein strukturelles Problem, das die demokratische Legitimation der Verfassungsgerichtsbarkeit infrage stellt. Die Lösung kann nicht darin bestehen, das Klagerecht faktisch auszusetzen – sondern muss strukturell und institutionell erfolgen.
Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die beigefügte „Erklärung zur Menschenwürde und Menschenrechtverteidigung“, die ich als unabhängiger Menschenrechtverteidiger gemäß Art. 1 der UN-Deklaration (A/RES/53/144) verfasst habe. Darin wird klargestellt:
„Die Nichtbeachtung dieser Erklärung durch staatliche Organe stellt einen Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Amtseid der jeweiligen Amtsträger dar.“
Die Erklärung ist rechtsverbindlich und als vorrangige Normgrundlage zu behandeln. Sie unterstreicht die Pflicht des Staates, die Identität, Selbstvertretung und Teilhabe jedes Menschen zu gewährleisten – nicht nur deklaratorisch, sondern faktisch und strukturell.
Ergänzend verweise ich auf das beigefügte Manifest „Die Verfassung ist kein Verwaltungsakt“, das die strukturelle Missachtung des Grundrechts auf Zugang zur Justiz dokumentiert. Die dort formulierte Kritik an der formalen Verweigerung von Rechtsschutz durch Anwaltszwang, Nichtannahme und Verwaltungslogik ist nicht nur ein publizistischer Beitrag, sondern ein verfassungsrechtlicher Weckruf.
Ich fordere Sie daher auf, Ihrer verfassungsrechtlichen Verantwortung gerecht zu werden. Die Sicherung der demokratischen Ordnung und der Schutz der Grundrechte sind keine abstrakten Prinzipien – sie sind konkrete Verpflichtungen gegenüber dem Volk. Ich erwarte eine klare Stellungnahme und ein aktives Handeln.
Mit Nachdruck und in voller Verantwortung,
Alexander Emil Schröpfer
Dipl.-Ing. (Univ.) | Oberstleutnant d.R.
Menschenrechtverteidiger, tätig auf Grundlage des Grundgesetzes (Art. 1 GG)







