Einleitung:
Das Grundgesetz ist mehr als ein juristisches Dokument – es ist das Fundament unserer freiheitlich-demokratischen Ordnung. Doch genau dieses Fundament wird derzeit durch verfassungsändernde Maßnahmen infrage gestellt, die ohne unmittelbare Volkslegitimation erfolgen sollen.
Ich habe deshalb Klage beim Verwaltungsgericht Berlin eingereicht, um die verfassungsrechtliche Identität zu verteidigen und die Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG) zu schützen.
Diese Klage betrifft nicht nur Jurist:innen – sie betrifft uns alle. Denn das Volk ist der eigentliche Gesetzgeber.
Im Folgenden findest du die vollständige Klageschrift sowie weiterführende Erläuterungen zu den rechtlichen Grundlagen und internationalen Vergleichsbelegen.
👉 Folgend kannst du die Klageschrift direkt lesen und auch herunterladen
Verwaltungsgericht Berlin
Kirchstraße 7
10557 Berlin
Kläger:
Alexander Emil Schröpfer
Dorfstraße 39
25572 Sankt Margarethen
Beklagter:
Deutscher Bundestag
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Datum: 19. August 2025
Gegenstand: Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Grundgesetzänderungen mangels Volkslegitimation mit Anträgen auf Wiederherstellung des verfassungsgemäßen Zustands und Kostenfreiheit des Verfahrens
I. Einleitung
Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Der Kläger ist aufgrund seiner direkten Betroffenheit als Steuerzahler und Bürger befugt, die Feststellung der Nichtigkeit verfassungsändernder Maßnahmen zu verlangen (Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG). Ein Feststellungsinteresse liegt vor, da ohne gerichtliche Klärung die angegriffenen Normen weiter vollzogen werden und den Kläger in seinen Grundrechten verletzen.
II. Zulässigkeit der Klage
- Eröffnung des Rechtswegs
Das Feststellungsverfahren gegen hoheitliche Maßnahmen des Bundes fällt in den Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO).
- Klagebefugnis
Der Kläger ist durch die Änderungen zur Schuldenbremse und zur BVerfG-Richterwahl als Steuerzahler und Rechtssuchender in seinen Rechten verletzt.
- Feststellungsinteresse
Ohne gerichtliche Feststellung bleiben die verfassungswidrigen Änderungen wirksam und beeinträchtigen den Kläger fortlaufend.
III. Begründung der Klage
1. Verstoß gegen das Volkssouveränitätsprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG)
Die verfassungsgebende Gewalt liegt allein beim Volk. Änderungen am verfassungspolitischen Kern – insbesondere Schuldenbremse und BVerfG-Richterwahl – bedürfen einer ausdrücklichen Volkslegitimation. Die heute geltende Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG) schützt Art. 1 und Art. 20 GG vor Abweichungen durch die verfasste Gewalt. Das BVerfG hat in seinem Lissabon-Urteil (BVerfGE 123, 267) klargestellt, dass für identitätswahrende Normen gesteigerte Legitimationserfordernisse gelten. Die deutsche Regelung ohne Volksreferendum unterschreitet diese Anforderungen.
Zur Untermauerung des verfassungsrechtlichen Erfordernisses unmittelbarer Volkslegitimation bei substantiellen Änderungen des verfassungsidentitären Kerns wird einerseits auf die vergleichenden Rechtsordnungsbelege in Anlage A3 verwiesen und andererseits auf die in Anlage A4 dokumentierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Anlage A3 enthält exemplarisch das Verfahren in der Schweiz (Art. 140 BV) und Irland (Art. 46 Bunreacht na hÉireann), Anlage A4 die Urteile Lissabon (BVerfGE 123, 267), Maastricht (BVerfGE 89, 155) und Wirtschaftsverfassung (BVerfGE 125, 302).
2. Verstoß gegen effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG)
Die Erhebung von Gerichtskosten für ein Feststellungsverfahren, das die Nichtigkeit verfassungswidriger Gesetze klären soll, stellt eine unzumutbare Hürde dar. Nach EU-Handbuch „Zugang zur Justiz“, Kapitel 3.1, dürfen finanzielle Barrieren den Zugriff auf staatliche Rechtsschutzinstanzen nicht verhindern. Die Kostenpflicht widerspricht der staatlichen Pflicht zur Daseinsvorsorge, die auch den Schutz der Grundrechte im gerichtlichen Verfahren umfasst.
IV. Erwiderung auf erwartbare Gegenargumente
- Art. 79 GG genüge als Legitimation
Diese Norm regelt das Verfahren, sichert jedoch nicht die ursprüngliche, vom Volk ausgehende Legitimationskraft für identitätskritische Änderungen. - Repräsentativtheorie des Gesetzgebers
Die reine Parlamentssouveränität vermag keinen verfassungsschutzrechtlichen Ersatz für direkte Legitimierung zu leisten. - Fehlender Präzedenzfall
Die deutsche Verfassung kennt kein historisches Beispiel, in dem eine identitätswahrende Änderung ohne Volksentscheid erfolgte. - Verwaltungsrechtsweg sei unpassend
Feststellungsklagen gegen hoheitliche Akte auch in Form einer Gesetzesanwendung sind im Verwaltungsverfahren anerkannt und zulässig.
V. Verfahrensbezogene Einordnung
Zur weiteren Einordnung des vorliegenden Verfahrens wird darauf hingewiesen, dass dieses in unmittelbarem Zusammenhang mit mehreren bereits anhängigen bzw. abgeschlossenen Verfahren steht, die unter den Aktenzeichen OVG 5 M 5/25, OVG 5 M 4/25, VG 6 K 421/24, VG 6 K 2/25, VG 6 K 109/25 und ggf. weiteren geführt wurden. Dabei handelt es sich mindestens um zwei Hauptsacheverfahren sowie zwei Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz, in deren Rahmen unter anderem auch Anhörungsrügen erhoben und Kostenentscheidungen getroffen wurden. Die dort enthaltenen rechtlichen Ausführungen, Entscheidungsgrundlagen und prozessualen Entwicklungen sind für die vorliegende Sache von erheblicher Bedeutung. Es wird daher angeregt, sämtliche zu den genannten Hauptverfahren erstellten, beigefügten oder noch zu erstellenden Aktenzeichen sowie die damit verbundenen Unterlagen in die rechtliche Würdigung einzubeziehen und zur Entscheidungsfindung heranzuziehen.
VI. Anträge
- festzustellen, dass die in Anlage A1 genannten Änderungen des Grundgesetzes mangels ausdrücklicher Volkslegitimation gegen Art. 1, Art. 20 und Art. 79 Abs. 3 GG nichtig sind;
- den Beklagten zu verpflichten, den verfassungsmäßigen Zustand gemäß Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG wiederherzustellen;
- festzustellen, dass für dieses Verfahren keine Gerichts- und Verfahrenskosten zu erheben sind;
- hilfsweise Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO zu gewähren;
- äußerst hilfsweise das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
VII. Anlagenverzeichnis
- A1: Volltexte der angegriffenen Grundgesetzänderungen
- A2: Verfassungsrechtliche Expertise vom 19. August 2025
- A3: Vergleichende Rechtsordnungsbelege (Schweiz: Art. 140 BV; Irland: Art. 46 Bunreacht na hÉireann)
- A4: Auszug aus dem EU-Handbuch „Zugang zur Justiz“, Kapitel 3.1
Alexander Emil Schröpfer
Dipl.-Ing. (Univ.) | Oberstleutnant d.R.
Menschenrechtverteidiger, tätig auf Grundlage des Grundgesetzes (Art. 1 GG)
📎 Anlage 1
Grundgesetzänderungen 2024 und 2025
(Volltextfassung zur Klagebegründung)
1. Änderung des Grundgesetzes zur Schuldenbremse
(BGBl. I Nr. 94 vom 22. März 2025)
Artikel 109 GG – Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern (Neufassung)
(1) Bund und Länder haben ihre Haushalte grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist eine Kreditaufnahme zulässig, wenn
- die strukturelle Neuverschuldung des Bundes 0,35 % des nominalen Bruttoinlandsprodukts nicht überschreitet,
- außergewöhnliche Notsituationen vorliegen, insbesondere Naturkatastrophen oder Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs des Staates.
(3) Die Begrenzungen gelten nicht für Kredite zur Finanzierung von
- Verteidigungsausgaben,
- Bevölkerungsschutz,
- Nachrichtendiensten,
- Schutz kritischer IT-Infrastruktur,
- Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten,
- Maßnahmen gemäß Artikel 115 Absatz 1b GG.
(4) Sondervermögen können durch Bundesgesetz eingerichtet werden und sind außerhalb der Schuldenbremse zu führen.
Artikel 115 GG – Kreditaufnahme des Bundes (Ergänzung)
- Die Haushaltsführung des Bundes erfolgt grundsätzlich ohne neue Kredite.
(1b) Abweichend hiervon sind Kredite im Rahmen der Ausnahmen nach Artikel 109 Absatz 3 zulässig.
2. Änderung des Grundgesetzes zum Schutz des Bundesverfassungsgerichts
(BGBl. I Nr. 439 vom 20. Dezember 2024)
Artikel 93 GG – Struktur und Unabhängigkeit des Bundesverfassungsgerichts (Neufassung)
- Das Bundesverfassungsgericht ist ein selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes.
- Es gliedert sich in zwei Senate mit jeweils acht Richterinnen und Richtern.
- Die Richter werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt.
- Richter dürfen weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.
- Ein Ersatzwahlmechanismus wird durch Bundesgesetz geregelt, falls eine Richterwahl blockiert wird.
- Die Altersgrenze für Richter beträgt 68 Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit führen sie ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung eines Nachfolgers fort.
- Das Gericht gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Plenum beschlossen wird.
Artikel 94 GG – Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts (Ergänzung)
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet insbesondere über:
- Streitigkeiten zwischen Bundesorganen,
- Vereinbarkeit von Bundes- und Landesrecht mit dem Grundgesetz,
- Verfassungsbeschwerden nach Artikel 93 Absatz 1 Nr. 4a–4c GG,
- Verletzungen der Selbstverwaltungsgarantie nach Artikel 28 GG,
- Beschwerden von Vereinigungen zur Anerkennung als Partei bei Bundestagswahlen.
Diese beiden Änderungen wurden jeweils mit Zweidrittelmehrheit vom Deutschen Bundestag beschlossen und sind seit ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt geltendes Verfassungsrecht.
📎 Anlage A3
Vergleichende Rechtsordnungsbelege zur Volkslegitimation bei Verfassungsänderungen
🇨🇭 Schweiz – Bundesverfassung (BV)
Art. 140 BV – Obligatorisches Referendum
Die Schweizer Bundesverfassung schreibt vor, dass bestimmte Änderungen zwingend dem Volk und den Kantonen zur Abstimmung vorgelegt werden müssen:
„Dem Volk und den Ständen werden zur Abstimmung unterbreitet:
- die Änderungen der Bundesverfassung;
- der Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften;
- dringlich erklärte Bundesgesetze ohne Verfassungsgrundlage mit Geltungsdauer über ein Jahr.“
(Quelle: Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 140 BV)
🗝 Relevanz:
Die Schweiz verlangt bei jeder Verfassungsänderung ein obligatorisches Referendum. Dies zeigt, dass direkte Volkslegitimation bei identitätsrelevanten Änderungen demokratisch und rechtsstaatlich verankert ist.
🇮🇪 Irland – Bunreacht na hÉireann (Verfassung von 1937)
Art. 46 – Verfassungsänderung nur durch Volksentscheid
Die irische Verfassung sieht vor, dass jede Änderung ausschließlich durch ein nationales Referendum erfolgen darf:
„Any provision of this Constitution may be amended by way of variation, addition, or repeal in the manner provided by this Article.“
„Every such proposal shall be submitted by Referendum to the decision of the people.“
(Quelle: Bunreacht na hÉireann, Art. 46)
🗝 Relevanz:
Irland zeigt, dass selbst in einem repräsentativen System die verfassungsgebende Gewalt ausschließlich beim Volk liegt. Änderungen am Grundgesetz sind dort ohne Volksentscheid verfassungsrechtlich ausgeschlossen.
🧾 Zusammenfassende Bewertung
Die Rechtsordnungen der Schweiz und Irlands belegen, dass die unmittelbare Volkslegitimation bei verfassungsändernden Maßnahmen nicht nur möglich, sondern demokratisch geboten ist. Beide Staaten verankern die verfassungsgebende Gewalt explizit beim Volk und sichern diese durch obligatorische Referenden ab.
Diese Belege stützen die Argumentation, dass auch in Deutschland substanzielle Eingriffe in die verfassungsidentitären Kernbereiche (Art. 1 und Art. 20 GG) nicht allein durch parlamentarische Mehrheit legitimiert werden dürfen, sondern einer unmittelbaren Volksentscheidung bedürfen.
📎 Anlage A4
Auszug aus dem EU-Handbuch „Zugang zur Justiz“ – Kapitel 3.1
(Quelle: FRA / Europarat, Handbuch 2016, deutsche Fassung)
Kapitel 3.1 – Bedeutung des Konzepts „Zugang zur Justiz“
- Der Zugang zur Justiz ist ein grundlegendes Recht im internationalen und europäischen Recht, das den Einzelnen befähigt, seine Rechte vor Gericht durchzusetzen.
- Dieses Recht umfasst das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK und Art. 47 EU-Grundrechtecharta) sowie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Art. 13 EMRK und Art. 47 EU-Grundrechtecharta).
- Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip müssen alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft sein, bevor eine Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingereicht werden kann.
- Der EGMR gewährleistet, dass Staaten den Zugang zu Gerichten sicherstellen und effektive Rechtsbehelfe bereitstellen, damit Rechte wirksam geschützt werden.
- Die Rechtsprechung des EGMR ist relevant für die Auslegung der EU-Grundrechtecharta, die vergleichbare Garantien enthält.
- Zugang zur Justiz ist nicht nur ein Verfahrensrecht, sondern eine Voraussetzung, um andere Rechte geltend zu machen und durchzusetzen.
- Es ist ein zentrales Element des demokratischen Rechtsstaatsprinzips und der Menschenrechtsgarantien in der EU und im Europarat.
📚 Quellenvermerk:
Dieser Auszug stammt aus dem offiziellen EU-Handbuch zu den europarechtlichen Grundlagen des Zugangs zur Justiz, herausgegeben von der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) und dem Europarat.
Manifest
Die Verfassung ist kein Verwaltungsakt
Zur Wiederbelebung des Grundrechts auf Zugang zur Justiz
verfasst von
Alexander Emil Schröpfer
Dipl.-Ing. (Univ.) · Oberstleutnant d.R.
Menschenrechtverteidiger
(tätig auf Grundlage des Grundgesetzes, Art. 1 GG)
Sankt Margarethen, im Juli 2025
„Das Recht darf nicht der Sprache der Macht gehorchen, sondern dem Ruf der Gerechtigkeit.“
– A. E. Schröpfer
Inhaltsverzeichnis
- Präambel – In eigener Angelegenheit. Und in allgemeiner.
- Die Hürde aus Papier – Anwaltszwang als Türsteher des Rechts
- Der Grundsatz der Widersprüchlichkeit
- Kein Gesetz gegen die Menschenwürde
- Der Staat als Kontrahent – und das Gericht als Richter
- Die Robe ist kein Schutz vor Irrtum
- Menschenrechtverteidigung ist kein Titel – sie ist Verpflichtung
- Schlussformel – Verfassung vor Verwaltung
- Vermerk zur Weitergabe und Nutzung
1. Präambel – In eigener Angelegenheit. Und in allgemeiner.
Ich schreibe diesen Text nicht als Jurist. Und gerade deshalb schreibe ich ihn aus juristischer Notwendigkeit. Denn was nützt ein Rechtsstaat, dessen Zugang denen versperrt bleibt, die kein Geld für Anwälte haben, keine Lobby, keine Kraft mehr – aber dennoch ein verbrieftes Recht auf Gerechtigkeit?
Ich schreibe ihn als jemand, der das Grundgesetz nicht zitiert, um zu brillieren, sondern um daran zu erinnern, dass es gilt.
2. Die Hürde aus Papier – Anwaltszwang als Türsteher des Rechts
Wenn Prozessrechte nur dann gelten, wenn sie ein Rechtsanwalt bestätigt, dann ist das Recht kein Allgemeingut mehr, sondern eine Lizenzpflicht.
§ 172 Abs. 3 StPO schreibt einen Anwaltszwang vor. Mag sein. Doch was, wenn kein Anwalt bereit ist, diesen Schritt zu gehen? Wenn die Prozesskostenhilfe verweigert wird? Wenn ein schwerbehinderter Mensch, entwurzelt durch strukturelle Gewalt, alleine dasteht – und dem dann auch noch der Schriftsatz zurückkommt mit dem Vermerk: „nicht unterschrieben durch einen Rechtsanwalt“?
Dann wird das Recht selbst zur Farce. Eine Reinschrift der Ohnmacht.
3. Der Grundsatz der Widersprüchlichkeit
Wer fordert, dass Recht nur über den Rechtsanwalt geltend gemacht werden darf, und gleichzeitig verweigert, dass dieser beigestellt wird, der betreibt juristische Doppelbuchführung. Die Verfassung nennt das nicht „Zulässigkeit“. Sie nennt es: Rechtsschutzvereitelung.
4. Kein Gesetz gegen die Menschenwürde
Art. 1 Abs. 1 GG – die Menschenwürde – ist kein schmückendes Eröffnungsmotto. Sie ist das, was bleibt, wenn jedes Formular, jede Bezeichnung, jede Kammernummer, jeder Hinweis auf „Unanfechtbarkeit“ vorbei ist…
Sie verpflichtet. Auch Richter. Auch Geschäftsstellen. Auch Senate.
5. Der Staat als Kontrahent – und das Gericht als Richter
Im Ideal agiert das Gericht als Ausgleicher. Als letzte Instanz der Gerechtigkeit. Doch in vielen Konstellationen ist es faktisch verlängerte Verwaltung – ein Prüfer von Zulässigkeiten, Zuständigkeiten und Unterschriften.
Doch die verfassungsrechtliche Wahrheit ist eine andere:
Gerichte sind nicht Gatekeeper. Gerichte sind Hüter.
6. Die Robe ist kein Schutz vor Irrtum
Richterliche Unabhängigkeit schützt vor Einfluss, nicht vor Kritik. Art. 97 GG ist keine Immunitätsklausel – sondern ein Auftrag zur Gesetzestreue. Wer geltendes Verfassungsrecht ignoriert, verlässt nicht nur das Verfahren – sondern den Boden der freiheitlichen Demokratie.
7. Menschenrechtverteidigung ist kein Titel – sie ist Verpflichtung
Ich nenne mich Menschenrechtverteidiger nicht, weil es auf einem Schild steht. Sondern weil es der letzte Ausdruck dessen ist, was einem bleibt, wenn man zwischen Formalakten, Abweisungen und Nichtannahmen doch aufsteht und sagt: „Nicht in meinem Namen. Und nicht in dem meines Mitmenschen.“
Diese Rolle ergibt sich nicht aus Zulassung, sondern aus Verantwortung. Sie lässt sich nicht prüfen – aber belegen: durch Beharrlichkeit.
8. Schlussformel – Verfassung vor Verwaltung
- Wir brauchen keine Reform des Rechts.
- Wir brauchen seine Anwendung.
- Nicht mehr. Aber auch keinen Tag weniger.
- Und vielleicht, ganz vielleicht, müssen wir dazu nicht das Grundgesetz neu schreiben.
Sondern nur anfangen, es wieder zu lesen.
- Vermerk zur Weitergabe und Nutzung
Dieses Manifest wurde als freier publizistischer Beitrag im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes verfasst. Es darf verbreitet, vervielfältigt, zitiert und diskutiert werden – in Auszügen oder im Ganzen – sofern folgende Bedingung gewahrt bleibt:
Namensnennung des Autors:
Alexander Emil Schröpfer, Dipl.-Ing. (Univ.), Oberstleutnant d.R.
Datum:
Juli 2025
Sankt Margarethen
Hinweis:
Der Text steht nicht unter urheberrechtlichem Schutz im engeren Sinne, sondern versteht sich als Teil eines bürgerrechtlichen Impulses zur Stärkung der verfassungsrechtlichen Diskussionskultur.
Jede nichtkommerzielle Verwendung – auch in pädagogischen, wissenschaftlichen oder zivilgesellschaftlichen Kontexten – ist ausdrücklich erwünscht.
„Dieses Manifest gilt nicht für mich allein.
Es gilt für alle, die auf ein Urteil hoffen, statt auf Anerkennung.“
„Ich schreibe nicht, um zu gefallen. Ich schreibe, weil Schweigen keine Option mehr ist.“
„Recht, das schweigt, ist Unrecht. Ich erinnere es an seine Stimme.“
„Das letzte Wort gehört nicht dem Gesetz. Es gehört der Gerechtigkeit.“
„Ich bin nicht parteiisch. Ich bin grundgesetzlich.“
„Wenn Würde verletzt wird, darf Zurückhaltung keine Tugend sein.“
„Würde ist keine Idee – sie ist der Ursprung von allem.“
„Ich, Alexander Emil Schröpfer, spreche nicht im Namen der Macht – sondern im Namen der Menschen, die sie schützt.“








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