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I. Das Grundgesetz als oberstes Rechtsprinzip

Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG: 
„Die gesamte Staatsgewalt unterliegt der Verfassung.“

Das bedeutet: 
– Das Bundesverfassungsgericht ist nicht die Quelle der Verfassung, sondern ihr Hüter. 
– Seine Rechtsprechung ist an Wortlaut, Systematik und Ziel des Grundgesetzes gebunden. 
– Wo die Rechtsprechung vom klaren Verfassungstext abweicht, verliert sie ihre Legitimation.

Der Text des Grundgesetzes geht vor der Rechtsprechung.



II. Die Zitiergebotsrechte – verfassungsrechtliche Pflicht zur Grundrechtsnennung

Art. 19 Abs. 1 GG: 
„In die Ausübung der in den Artikeln 2 bis 18 bezeichneten Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Soweit nach diesem Artikel ein Gesetz zulässig ist, muss es sich auch auf dieses Recht beziehen.“

Das bedeutet: 
Ein Eingriff in ein Grundrecht – etwa in das Eigentumsrecht nach Art. 14 GG – bedarf eines Gesetzes, das dieses Grundrecht ausdrücklich nennt und dessen Beschränkbarkeit begründet.

Die Debatten des Parlamentarischen Rates bestätigen dies. 
Carlo Schmid (SPD) am 13. Juli 1948: 
„Jedes Gesetz, das in ein Grundrecht eingreift, muss die Verfassungsgrundlage nennen, sonst entsteht Willkür.“

Hermann Höpker-Aschoff (FDP) am 10. September 1948: 
„Wenn wir dem Gesetzgeber erlauben, Grundrechte zu beschränken, ohne sie zu nennen, dann lösen wir die Verfassung von innen auf.“



III. Prüfung: Zitieren die Steuergesetze Art. 14 GG?

Beispiel: Grundsteuergesetz (GrStG) 
– Kein Verweis auf Art. 14 GG im Normtext 
– Keine Auseinandersetzung mit dem Wesensgehalt des Eigentumsrechts 
– Fokus liegt auf Verwaltungsaspekten, nicht auf verfassungsrechtlicher Legitimation

Auch Einkommensteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und Gewerbesteuergesetz: 
– Kein Hinweis auf Art. 2 GG (freie Entfaltung), Art. 14 GG (Eigentum) oder Art. 3 GG (Gleichheit) 
– Beschränkung der Grundrechte erfolgt ohne verfassungsrechtliche Bezugnahme

Ergebnis: 
Alle Steuergesetze, die Eigentum oder wirtschaftliche Freiheit beschränken, verstoßen gegen Art. 19 Abs. 1 GG, da sie das betroffene Grundrecht nicht zitieren.



IV. Wesensgehaltsverletzung: Besteuerung als verdeckte Enteignung

Art. 14 Abs. 1 GG garantiert das Eigentum. 
Der Wesensgehalt umfasst die Herrschaft über das Eigentum – auch gegenüber dem Staat.

Wenn der Staat dauerhaft und zwangsweise Geld aus einem Grundstück erhebt, ohne Gegenleistung und ohne Wahlrecht, liegt eine substanzielle Inanspruchnahme vor.

Das BVerfG selbst hat entschieden: 
„Wenn die Belastung so hoch ist, dass der Eigentümer sein Gut nicht mehr wirtschaftlich nutzen kann, liegt eine verdeckte Enteignung vor.“ (BVerfGE 4, 7)

Die Grundsteuer greift direkt in die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Eigentums ein – ohne Zustimmung, ohne Gegenleistung, ohne verfassungsrechtliche Absicherung.



V. Fazit: Jede Steuer, die ein Grundrecht beschränkt, ohne es zu zitieren, ist verfassungswidrig

Drei Schlussfolgerungen:

1. Das Grundgesetz ist oberste Rechtsquelle – nicht das BVerfG. 
2. Jedes Eingriffsgesetz muss das betroffene Grundrecht benennen und begründen. 
3. Da die Steuergesetze Art. 14 GG nicht zitieren, fehlt die verfassungsrechtliche Legitimation.

Die Grundsteuer ist in ihrer aktuellen Form verfassungswidrig.



VI. Handlungsempfehlung

1. Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid (§ 37 AO): 
„Ich erhebe Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid, da das GrStG mein Grundrecht aus Art. 14 GG nicht zitiert und somit gegen Art. 19 Abs. 1 GG verstößt.“

2. Öffentliche Erklärung: 
„Ich erkenne die Grundsteuer nicht als verfassungskonform an, da sie mein Eigentumsrecht verletzt und keine verfassungsrechtliche Grundlage benennt.“

3. Verfassungsbeschwerde vorbereiten: 
Sammle Widersprüche, dokumentiere systematische Verstöße und reiche eine gemeinsame Beschwerde ein – mit Bezug auf Art. 19 Abs. 1 GG und die Protokolle des Parlamentarischen Rates.



Abschließend: Die Erde gehört nicht dem Staat – sie gehört dem Leben.

Niemand hat die Erde gekauft. Niemand hat sie verkauft. 
Aber jeder Mensch hat das natürliche Recht, einen Platz zum Leben zu haben – und das schließt das Recht auf unverletzliches Eigentum ein.

Die Forderung nach Zitierung der Grundrechte ist keine Formalie, sondern eine Forderung nach Wahrheit, Transparenz und Rechtfertigungspflicht des Staates.

„Wer das Grundrecht nicht nennt, will es auch nicht schützen.“



Autorisiert von: 
Menschenrechtsverteidiger 
Fachstelle für Grundrechtsanalyse & Naturrechtsprinzipien 
Stand: 13. August 2025

„Erwachen ist Aufwachen aus dem Traum(a) der Wahnvorstellungen des Verstandes.“ 
Dieses Dokument darf frei verbreitet werden, solange die Quelle genannt wird.

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