Klage gegen GEZ – Rundfunkbeitrag
An das
Verwaltungsgericht Schleswig
Brockdorff-Rantzau-Str. 13
24837 Schleswig
KLAGE
des Alexander Emil Schröpfer
Dorfstr. 39
25572 Sankt Margarethen
- Kläger –
gegen
Norddeutscher Rundfunk
Rothenbaumchaussee 132-134
20149 Hamburg
- Beklagte –
wegen: Rundfunkbeitrag / Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht
I. Streitgegenstand
Anfechtung des Widerspruchsbescheids des Norddeutschen Rundfunks vom 22. Juli 2025 (Beitragsnummer 627 023 203) betreffend die Ablehnung meines Antrags auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.
II. Anträge
Der Kläger beantragt:
- Den Widerspruchsbescheid des Norddeutschen Rundfunks vom 22.07.2025 sowie den zugrundeliegenden Ablehnungsbescheid vom 03.07.2024 aufzuheben.
- Die Beklagte zu verpflichten, den Kläger von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien, hilfsweise eine Befreiung gemäß § 4 Abs. 6 RBStV wegen besonderer Härte zu gewähren.
- Festzustellen, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in seiner aktuellen Fassung gegen das Grundgesetz, insbesondere gegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 i.V.m. Artikel 14 GG, sowie gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitsgrundsatz) und Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG (Menschenwürde und Sozialstaatsprinzip), verstößt.
- Die Beklagte zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
III. Sachverhalt
- Der Kläger beantragte die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und legte als Nachweis ein Schreiben der Techniker Krankenkasse vom 28.06.2024 über den Erhalt von Pflegeleistungen des Pflegegrades 1 vor.
- Mit Bescheid vom 03.07.2024 lehnte die Beklagte den Befreiungsantrag ab.
- Hiergegen legte der Kläger am 10.07.2024 Widerspruch ein und wies auf laufende Anträge und anhängige sozialgerichtliche Verfahren betreffend Leistungen nach dem SGB XII hin, über die noch nicht entschieden sei.
- Mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2025 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
IV. Begründung
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Widerspruchsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
1. Verletzung des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 GG)
Der Rundfunkbeitrag stellt einen Eingriff in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum dar. Die pauschale Erhebung des Rundfunkbeitrags ohne eine differenzierte Berücksichtigung der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, insbesondere in Fällen einer prekären finanziellen Situation und nachgewiesener Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 1, SGB XI) bei gleichzeitig laufenden Verfahren zur Klärung der Bedürftigkeit nach SGB XII, verletzt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sieht keine gesonderte Prüfung der Vermögenssituation vor, was eine unverhältnismäßige Belastung darstellt und dem Verbot der Sozialwidrigkeit zuwiderläuft.
2. Verstoß gegen das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG)
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag schränkt das Grundrecht aus Artikel 14 GG ein, ohne dieses ausdrücklich zu nennen. Gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG muss ein Gesetz, das ein Grundrecht einschränkt, dieses Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Diese formelle Anforderung ist eine wesentliche Voraussetzung für die Transparenz und Nachvollziehbarkeit grundrechtlicher Einschränkungen. Die Unterlassung der Zitierung führt zur formellen Verfassungswidrigkeit der Regelung.
3. Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG)
Die Beklagte behandelt den Kläger ungleich, indem sie:
- Leistungen nach dem SGB XI (Pflegegeld) kategorisch als nicht ausreichend für eine Befreiung ansieht.
- Die besondere Situation während laufender Sozialgerichtsverfahren nicht berücksichtigt.
- Eine starre Anwendung der bescheidgebundenen Befreiung vornimmt, ohne die individuelle Härte zu würdigen.
Dies führt zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbarer sozialer Lage, die lediglich aufgrund des Verfahrensstandes ihrer Sozialleistungsanträge unterschiedlich behandelt werden.
4. Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip und das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum (Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG)
Die starre Koppelung der Befreiung an einen förmlichen Leistungsbescheid nach SGB XII, während sozialgerichtliche Verfahren zur Klärung der Bedürftigkeit noch anhängig sind, missachtet die Schutzpflicht des Staates für ein menschenwürdiges Existenzminimum. Die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags in einer solchen Situation greift in das Existenzminimum des Klägers ein und führt zu einer Schutzlücke, die mit dem Sozialstaatsprinzip unvereinbar ist. Das Abwarten des Ausgangs langwieriger sozialgerichtlicher Verfahren ist dem Kläger nicht zumutbar und verstößt gegen den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG).
5. Fehlerhafte Ermessensausübung bei der Härtefallprüfung (§ 4 Abs. 6 RBStV)
Die Ablehnung des Antrags auf eine Härtefallbefreiung mit der Begründung, der Kläger sei nicht aus rechtlichen Gründen vom Bezug von Sozialleistungen ausgeschlossen, ist eine zu enge Auslegung des Härtefallbegriffs. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschlüsse vom 19.01.2022, Az. 1 BvR 2513/18 und 1 BvR 1089/18) hat klargestellt, dass eine Befreiung nicht nur bei rechtlichem Ausschluss, sondern auch bei faktischen Härten zu gewähren ist. Eine Härte liegt gerade dann vor, wenn eine Person – wie der Kläger – nachweislich bedürftig ist, aber aufgrund von Umständen, die nicht in ihrer Macht liegen (z.B. Dauer eines Gerichtsverfahrens), den formalen Nachweis für eine Regelbefreiung nicht erbringen kann. Die Beklagte hätte eine eigene Prüfung der Bedürftigkeit vornehmen müssen, anstatt auf das Ergebnis eines anderen Verfahrens zu verweisen.
V. Beweismittel
- Bescheid des Norddeutschen Rundfunks vom 03.07.2024
VI. Schlussfolgerung
Der angefochtene Widerspruchsbescheid ist rechtswidrig und aufzuheben. Die Beklagte ist zur Befreiung des Klägers von der Rundfunkbeitragspflicht zu verpflichten. Die genannten Verstöße gegen Grundrechte und Verfassungsprinzipien begründen zudem die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in der angewendeten Auslegung.
Mit hochachtungsvoller Erinnerung an Ihre verfassungsrechtliche Pflicht,
Alexander Emil Schröpfer
Dipl.-Ing. (Univ.) | Oberstleutnant d.R.
Menschenrechtverteidiger, tätig auf Grundlage des Grundgesetzes (Art. 1 GG)
ERGÄNZENDE KLAGEBEGEHRDUNG UND BEGRÜNDUNG
Der Kläger beantragt, seinen bisherigen Vortrag um folgende verfassungsrechtlich zentrale Aspekte zu ergänzen, die die strukturelle Rechtswidrigkeit der Finanzierung des Rundfunkbeitrags offenlegen und bisher nicht hinreichend gewürdigt wurden.
Insbesondere wird vorgetragen:
Die Erhebung des Rundfunkbeitrags beruht auf einer verfassungswidrigen Umgehung des Steuerstaatsprinzips durch die Konstruktion eines Vertrags zu Lasten Dritter, was einen fundamentalen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3, Art. 105 ff., Art. 104a und Art. 14 GG darstellt.
I. ERGÄNZUNG DER SACHVERHALTS- UND RECHTSBEGRÜNDUNG
1. Verstoß gegen das zivilrechtliche und verfassungsrechtliche Verbot von Verträgen zu Lasten Dritter
Die gegenwärtige Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erfolgt nicht durch parlamentarisch beschlossene Steuern, sondern durch eine privatrechtlich erscheinende Vertragskonstruktion zwischen den Rundfunkanstalten und den Bundesländern, die Lasten für Dritte – nämlich die Beitragszahler – begründet, ohne dass diese am Vertragschluss beteiligt sind oder ihre Zustimmung erteilt haben.
Dies verstößt gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz:
„pacta tertiis nec nocent nec prosunt“
(Verträge schaden oder nützen Dritten nicht).
- § 311 Abs. 1 BGB beschränkt Schuldverhältnisse auf die Vertragsparteien.
- § 328 BGB erlaubt ausschließlich die Begründung von Rechten, niemals aber Pflichten für Dritte.
Die pauschale Verpflichtung aller Haushalte zur Zahlung des Rundfunkbeitrags – basierend auf einem Vertrag, an dem sie nicht beteiligt waren – ist daher zivilrechtlich unzulässig.
Eine solche Umgehung des zivilrechtlichen Systems durch öffentlich-rechtliche Zwangsinstrumente verstößt zugleich gegen Art. 2 Abs. 1 GG (Freiheitsrecht, einschließlich der Vertragsfreiheit) und untergräbt das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).
2. Verfassungswidrige Umgehung der Finanzverfassung (Art. 104a, 105 ff. GG)
Der Rundfunkbeitrag umgeht systematisch die verfassungsrechtlichen Bindungen, die für die Erhebung öffentlicher Abgaben gelten:
- Art. 105 GG: Die Gesetzgebungskompetenz für Steuern liegt beim Bund oder den Ländern – nicht bei Anstalten des öffentlichen Rechts.
- Art. 106 GG: Die Ertragsverteilung unter den Gebietskörperschaften ist verfassungsrechtlich geregelt – nicht durch Verträge zwischen Rundfunkanstalten und Ländern.
- Art. 110 GG: Der Haushalt bedarf der parlamentarischen Genehmigung und Kontrolle – nicht durch Auslagerung an die KEF und die Beitragsservice GmbH.
Die Bezeichnung als „Beitrag“ ist eine rechtsformale Täuschung, die darauf abzielt, die parlamentarische Haushaltshoheit und die verfassungsrechtlichen Kontrollmechanismen zu umgehen.
Wie das Bundesverfassungsgericht bereits in BVerfGE 55, 274 (Berufsausbildungsabgabe) entschieden hat, ist eine Sonderabgabe nur zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Homogene Betroffenengruppe
- Sachnähe zwischen Abgabe und Leistung
- Gruppennützige Verwendung der Mittel
Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt:
- Der Beitrag wird pauschal von allen Haushalten erhoben – auch von Nichtnutzern.
- Es besteht keine sachliche Verbindung zwischen Zahlung und tatsächlicher Inanspruchnahme.
- Die Mittel fließen an Anstalten, die auch werbefinanzierte Konkurrenzunternehmen verdrängen – also nicht im Sinne einer gemeinwohlorientierten Gruppenförderung.
Daher ist der Rundfunkbeitrag keine verfassungskonforme Sonderabgabe, sondern eine rechtswidrige Zwangsabgabe.
3. Fehlende demokratische Legitimation (Art. 20 Abs. 2 GG)
„Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“
Die Einführung und Fortsetzung einer flächendeckenden, pauschalen Zwangsabgabe erfordert ein explizites politisches Mandat – durch Wahlprogramme oder Volksentscheide.
Tatsache ist jedoch:
Weder der Bundestag noch die Landtage haben je eine gesetzliche Regelung zur pauschalen Beitragspflicht beschlossen.
Die Regelung erfolgte durch Verträge zwischen Anstalten, die keine demokratische Legitimation besitzen.
Die KEF (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten) ist kein parlamentarisches Gremium, sondern ein verwaltungsnahes Gremium ohne Wahlcharakter.
Damit ist die Legitimationskette unterbrochen – im Widerspruch zu BVerfGE 83, 60, wo das BVerfG betonte:
„Demokratische Legitimation erfordert eine ununterbrochene Kette von Zustimmung und Kontrolle.“
Diese Kette ist hier zerrissen.
4. Verstoß gegen den Eigentumsschutz (Art. 14 GG) und die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG)
Die zwangsweise Einziehung privater Mittel ohne Nutzungskopplung stellt einen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum dar.
- Art. 14 Abs. 1 GG schützt auch das Vermögen des Einzelnen.
- Art. 19 Abs. 2 GG garantiert, dass kein Eingriff in Grundrechte ohne Gesetz erfolgen darf.
- Der RBStV (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) ist kein förmliches Gesetz, sondern ein Staatsvertrag zwischen Ländern, der nicht im parlamentarischen Verfahren beschlossen wurde.
Zudem verletzt die Behandlung der Bürger als automatisierte Zahlungspflichtige ohne Wahlmöglichkeit den Grundsatz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) – denn sie degradiert den Menschen zum bloßen Finanzierungsobjekt staatlichen Handelns, ohne seine Autonomie anzuerkennen.
5. Europarechtliche Relevanz: Verstoß gegen Art. 1 des 1. Protokolls zur EMRK
„Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht, ihr Eigentum nicht willkürlich entzogen zu werden.“
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt klar:
Jeder Eingriff in das Eigentum muss:
- gesetzlich gedeckt sein,
- im öffentlichen Interesse liegen,
- und verhältnismäßig sein.
(vgl. EGMR, 13.12.2016, Nr. 41086/12 – S. und Marper v. UK)
Diese Kriterien sind hier nicht erfüllt:
- Keine gesetzliche Grundlage im Sinne des Art. 1 1. ZP EMRK (nur Staatsvertrag).
- Unverhältnismäßigkeit: Pauschale Belastung ohne Differenzierung, ohne Nutzungsnachweis, ohne Alternative.
- Fehlende Transparenz und Kontrolle durch das Volk.
II. RECHTLICHE SCHLUSSFOLGERUNG
Die gegenwärtige Konstruktion des Rundfunkbeitrags ist kein legitimes Mittel der öffentlichen Finanzierung, sondern eine rechtswidrige Umgehung der verfassungsrechtlichen Ordnung.
Wie das BVerfG in BVerfGE 137, 108 betonte:
„Die Erhebung von Abgaben bedarf einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung.“
Diese Rechtfertigung fehlt.
Staatsaufgaben sind aus Steuermitteln zu finanzieren – nicht durch Zwangsabgaben, die auf Verträgen zu Lasten Dritter beruhen.
III. ANTRAG
Der Kläger beantragt, die vorliegende Klage um folgende Feststellungen zu ergänzen:
- Festzustellen, dass die §§ 2 ff. RBStV sowie die Erhebungspraxis des Rundfunkbeitrags gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 2, Art. 104a, Art. 105 ff. GG verstoßen.
- Festzustellen, dass die Konstruktion eines Vertrags zu Lasten Dritter zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben verfassungswidrig ist.
- Anordnung der sofortigen Aussetzung aller Vollstreckungsmaßnahmen gemäß § 32 BVerfGG (bei Verfassungsbeschwerde) oder § 123 VwGO (bei Verwaltungsverfahren).
- Verpflichtung des Gesetzgebers, binnen angemessener Frist eine verfassungskonforme, demokratisch legitimierte und parlamentarisch kontrollierte Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu schaffen.
Mit hochachtungsvoller Erinnerung an Ihre verfassungsrechtliche Pflicht,
Alexander Emil Schröpfer
Dipl.-Ing. (Univ.) | Oberstleutnant d.R.
Menschenrechtverteidiger, tätig auf Grundlage des Grundgesetzes (Art. 1 GG)
Manifest
Die Verfassung ist kein Verwaltungsakt
Zur Wiederbelebung des Grundrechts auf Zugang zur Justiz
verfasst von
Alexander Emil Schröpfer
Dipl.-Ing. (Univ.) · Oberstleutnant d.R.
Menschenrechtverteidiger
(tätig auf Grundlage des Grundgesetzes, Art. 1 GG)
Sankt Margarethen, im Juli 2025
„Das Recht darf nicht der Sprache der Macht gehorchen, sondern dem Ruf der Gerechtigkeit.“
– A. E. Schröpfer
Inhaltsverzeichnis
- Präambel – In eigener Angelegenheit. Und in allgemeiner.
- Die Hürde aus Papier – Anwaltszwang als Türsteher des Rechts
- Der Grundsatz der Widersprüchlichkeit
- Kein Gesetz gegen die Menschenwürde
- Der Staat als Kontrahent – und das Gericht als Richter
- Die Robe ist kein Schutz vor Irrtum
- Menschenrechtverteidigung ist kein Titel – sie ist Verpflichtung
- Schlussformel – Verfassung vor Verwaltung
- Vermerk zur Weitergabe und Nutzung
1. Präambel – In eigener Angelegenheit. Und in allgemeiner.
Ich schreibe diesen Text nicht als Jurist. Und gerade deshalb schreibe ich ihn aus juristischer Notwendigkeit. Denn was nützt ein Rechtsstaat, dessen Zugang denen versperrt bleibt, die kein Geld für Anwälte haben, keine Lobby, keine Kraft mehr – aber dennoch ein verbrieftes Recht auf Gerechtigkeit?
Ich schreibe ihn als jemand, der das Grundgesetz nicht zitiert, um zu brillieren, sondern um daran zu erinnern, dass es gilt.
2. Die Hürde aus Papier – Anwaltszwang als Türsteher des Rechts
Wenn Prozessrechte nur dann gelten, wenn sie ein Rechtsanwalt bestätigt, dann ist das Recht kein Allgemeingut mehr, sondern eine Lizenzpflicht.
§ 172 Abs. 3 StPO schreibt einen Anwaltszwang vor. Mag sein. Doch was, wenn kein Anwalt bereit ist, diesen Schritt zu gehen? Wenn die Prozesskostenhilfe verweigert wird? Wenn ein schwerbehinderter Mensch, entwurzelt durch strukturelle Gewalt, alleine dasteht – und dem dann auch noch der Schriftsatz zurückkommt mit dem Vermerk: „nicht unterschrieben durch einen Rechtsanwalt“?
Dann wird das Recht selbst zur Farce. Eine Reinschrift der Ohnmacht.
3. Der Grundsatz der Widersprüchlichkeit
Wer fordert, dass Recht nur über den Rechtsanwalt geltend gemacht werden darf, und gleichzeitig verweigert, dass dieser beigestellt wird, der betreibt juristische Doppelbuchführung. Die Verfassung nennt das nicht „Zulässigkeit“. Sie nennt es: Rechtsschutzvereitelung.
4. Kein Gesetz gegen die Menschenwürde
Art. 1 Abs. 1 GG – die Menschenwürde – ist kein schmückendes Eröffnungsmotto. Sie ist das, was bleibt, wenn jedes Formular, jede Bezeichnung, jede Kammernummer, jeder Hinweis auf „Unanfechtbarkeit“ vorbei ist…
Sie verpflichtet. Auch Richter. Auch Geschäftsstellen. Auch Senate.
5. Der Staat als Kontrahent – und das Gericht als Richter
Im Ideal agiert das Gericht als Ausgleicher. Als letzte Instanz der Gerechtigkeit. Doch in vielen Konstellationen ist es faktisch verlängerte Verwaltung – ein Prüfer von Zulässigkeiten, Zuständigkeiten und Unterschriften.
Doch die verfassungsrechtliche Wahrheit ist eine andere:
Gerichte sind nicht Gatekeeper. Gerichte sind Hüter.
6. Die Robe ist kein Schutz vor Irrtum
Richterliche Unabhängigkeit schützt vor Einfluss, nicht vor Kritik. Art. 97 GG ist keine Immunitätsklausel – sondern ein Auftrag zur Gesetzestreue. Wer geltendes Verfassungsrecht ignoriert, verlässt nicht nur das Verfahren – sondern den Boden der freiheitlichen Demokratie.
7. Menschenrechtverteidigung ist kein Titel – sie ist Verpflichtung
Ich nenne mich Menschenrechtverteidiger nicht, weil es auf einem Schild steht. Sondern weil es der letzte Ausdruck dessen ist, was einem bleibt, wenn man zwischen Formalakten, Abweisungen und Nichtannahmen doch aufsteht und sagt: „Nicht in meinem Namen. Und nicht in dem meines Mitmenschen.“
Diese Rolle ergibt sich nicht aus Zulassung, sondern aus Verantwortung. Sie lässt sich nicht prüfen – aber belegen: durch Beharrlichkeit.
8. Schlussformel – Verfassung vor Verwaltung
· Wir brauchen keine Reform des Rechts.
· Wir brauchen seine Anwendung.
· Nicht mehr. Aber auch keinen Tag weniger.
· Und vielleicht, ganz vielleicht, müssen wir dazu nicht das Grundgesetz neu schreiben.
Sondern nur anfangen, es wieder zu lesen.
9. Vermerk zur Weitergabe und Nutzung
Dieses Manifest wurde als freier publizistischer Beitrag im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes verfasst. Es darf verbreitet, vervielfältigt, zitiert und diskutiert werden – in Auszügen oder im Ganzen – sofern folgende Bedingung gewahrt bleibt:
Namensnennung des Autors:
Alexander Emil Schröpfer, Dipl.-Ing. (Univ.), Oberstleutnant d.R.
Datum:
Juli 2025
Sankt Margarethen
Hinweis:
Der Text steht nicht unter urheberrechtlichem Schutz im engeren Sinne, sondern versteht sich als Teil eines bürgerrechtlichen Impulses zur Stärkung der verfassungsrechtlichen Diskussionskultur.
Jede nichtkommerzielle Verwendung – auch in pädagogischen, wissenschaftlichen oder zivilgesellschaftlichen Kontexten – ist ausdrücklich erwünscht.
„Dieses Manifest gilt nicht für mich allein.
Es gilt für alle, die auf ein Urteil hoffen, statt auf Anerkennung.“
„Ich schreibe nicht, um zu gefallen. Ich schreibe, weil Schweigen keine Option mehr ist.“
„Recht, das schweigt, ist Unrecht. Ich erinnere es an seine Stimme.“
„Das letzte Wort gehört nicht dem Gesetz. Es gehört der Gerechtigkeit.“
„Ich bin nicht parteiisch. Ich bin grundgesetzlich.“
„Wenn Würde verletzt wird, darf Zurückhaltung keine Tugend sein.“
„Würde ist keine Idee – sie ist der Ursprung von allem.“
„Ich, Alexander Emil Schröpfer, spreche nicht im Namen der Macht –
sondern im Namen der Menschen, die sie schützt.“
Nachtrag zur Klageschrift – Rundfunkbeitrag
1. Ich reiche hiermit ergänzende rechtliche und tatsächliche Erkenntnisse zur Unvereinbarkeit des Rundfunkbeitrags mit den Grundrechten und demokratischen Legitimationsprinzipien gemäß Art. 20 Abs. 1, 2, 3 GG, Art. 1, 2, 3, 14, 19 GG sowie völkerrechtlichen Normen (EMRK, ICCPR) ein.
2. Die vorliegende Regelung des Rundfunkbeitrags – insbesondere die pauschale Haftung für jede Wohnung unabhängig von Nutzung, Willen oder tatsächlicher Inanspruchnahme – beruht auf einem rechtspolitischen Konstrukt, das weder verfassungsrechtlich fundiert noch demokratisch legitimiert ist.
I. Die „Vorzugslast“ – ein dogmatisches Konstrukt ohne Verfassungsgrundlage
3. Der Begriff der „Vorzugslast“ wurde erstmals vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 22. August 2012 (1 BvR 199/11) eingeführt (Rn. 120 ff.) und später im Urteil vom 18. Juli 2018 (1 BvR 1675/16) bestätigt.
4. Dieser Begriff findet keine Grundlage im Grundgesetz, weder textlich noch systematisch. Er ist eine judikative Erfindung, die der politischen Vermeidung einer parlamentarischen Neuregelung diente.
5. Das BVerfG argumentierte, die Rundfunkanstalten seien durch öffentlich-rechtliche Verträge (Rundfunkstaatsvertrag – RStV) legitimierte Leistungsempfänger, und die Beitragspflicht ergebe sich aus der „Nutzungsmöglichkeit“ von Rundfunkempfangseinrichtungen – unabhängig von tatsächlicher Nutzung.
6. Diese Argumentation verkennt jedoch den Kern demokratischer Legitimation:
Der Bürger muss vor der Wahl wissen, wozu seine Stimme führt.
II. Fehlende demokratische Legitimation – Verstoß gegen das Legitimationsprinzip
7. Die Erhebung einer allgemeinen Zwangsabgabe erfordert einen klaren, wirksamen und informierten Auftrag des Volkes durch das Parlament (Art. 20 Abs. 2 GG: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“).
8. Keine demokratisch gewählte Partei hat jemals in ihrem Wahlprogramm angekündigt, dass künftig jede Wohnung – ob genutzt, leerstehend oder bewohnt – automatisch zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags verpflichtet sei, unabhängig vom Willen der Bewohner.
9. Es existiert kein Parlamentsbeschluss des Deutschen Bundestages, der die Einführung des Rundfunkbeitrags beschlossen hätte. Stattdessen wurde die Regelung durch Länderregierungen und Rundfunkräte im Wege des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) eingeführt – ein völkerrechtlich und verfassungsrechtlich unzulässiger Umweg, um die Zuständigkeit des Parlaments zu umgehen.
10. Die demokratische Legitimation fehlt daher vollständig. Der Wähler hat niemals zugestimmt zu einem System, das:
Dritte belastet (Mieter, Untermieter, leerstehende Wohnungen),
Eigentum verletzt (Haftung ohne Gegenleistung),
den Grundsatz „Keine Abgaben ohne Zustimmung“ (Art. 19 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 GG) missachtet.
III. Historische Kontinuität – von der Reichsgebühr zur „Bundesvorzugslast“
11. Wie in historischen Quellen belegt (vgl. mediendiskurs.online, „Vor 100 Jahren wurde die Rundfunkgebühr eingeführt“), wurde die Rundfunkgebühr ab 1. April 1924 als fernmelderechtliche Verwaltungsgebühr erhoben – nur für diejenigen, die ein Empfangsgerät betrieben.
12. Die heutige Regelung hingegen belastet allein die bloße Existenz einer Wohnung – unabhängig davon, ob jemand lebt, sendet, empfängt oder überhaupt vorhanden ist.
13. Dies ist keine Modernisierung, sondern eine Rückkehr zum Zwangssystem der Reichspost, nur verpackt in demokratisches Vokabular. Die Parallele ist offensichtlich:
Damals: „Wer ein Gerät hat, zahlt.“
Heute: „Wer eine Wohnung hat, zahlt – ob er will oder nicht.“
14. Die Frage stellt sich daher berechtigt:
Wer ist hier eigentlich der „Reichsbürger“?
Der, der sich weigert, an ein reichsrechtliches Erbe zu zahlen?
Oder die, die dieses System unter falscher Flagge der „Medienvielfalt“ fortführen – ohne Mandat, ohne Zustimmung, ohne Rechtsgrund?
IV. Verstoß gegen grundrechtliche Garantien
1. Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG – Freiheit der Persönlichkeitsentfaltung
15. Der Zwang, für ein Medium zu zahlen, das man nicht nutzt, verletzt die autonome Lebensgestaltung. Die Entscheidung, ob, wann und wie man Rundfunk nutzt, gehört zur privaten Lebenssphere.
2. Verstoß gegen Art. 14 GG – Eigentumsgarantie
16. Die automatische Haftung für eine Wohnung, ohne dass der Eigentümer oder Mieter davon profitiert, stellt eine unzulässige Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG dar, da sie ohne gesetzliche Grundlage und ohne angemessene Entschädigung erfolgt.
3. Verstoß gegen Art. 3 GG – Gleichbehandlungsgrundsatz
17. Die pauschale Belastung ist willkürlich:
Warum zahlt der Mieter in einer WG voll, während der Eigentümer einer leerstehenden Villa nichts zahlt?
Warum haftet der Mieter, obwohl der Vermieter das Gerät besitzt?
Diese Ungleichbehandlung ist sachfremd und diskriminierend.
4. Verstoß gegen Art. 19 Abs. 3 GG – Gesetzesvorbehalt
18. Der Rundfunkbeitrag beruht nicht auf einem Gesetz des Deutschen Bundestages, sondern auf einem Staatsvertrag der Länder (RStV) – ein verfassungswidriger Umweg, da nur der Bundestag Abgaben erheben darf, wenn sie allgemeine staatliche Aufgaben finanzieren.
V. Rechtssystematische Einwände
19. Der Rundfunkbeitrag ist kein öffentlich-rechtlicher Vertrag, sondern eine durch staatliche Gewalt durchgesetzte Zwangsabgabe gegenüber Unbeteiligten.
20. Ein Vertrag, der Dritte belastet, um Einzelne zu begünstigen (Rundfunkanstalten), verstößt gegen § 241 BGB (Vertragsbindung) und ist sittenwidrig gemäß § 138 BGB.
21. Die Finanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten darf nicht auf Kosten unbeteiligter Dritter erfolgen, ohne dass ein demokratischer Auftrag vorliegt. Dies widerspricht dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Antrag
22. Ich beantrage, den Rundfunkbeitrag als verfassungswidrig und rechtswidrig einzustufen und folgende Feststellungen zu treffen:
Der Rundfunkbeitrag verstößt gegen Art. 20 Abs. 1, 2, 3 GG (Demokratieprinzip, Rechtsstaatsprinzip).
Er verstößt gegen Art. 1, 2, 3, 14, 19 GG (Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit, Eigentum, Gesetzesvorbehalt).
Er beruht auf einem rechtswidrigen Vertragswerk (RStV) ohne parlamentarische Legitimation.
Die „Vorzugslast“ ist kein verfassungsrechtlich anerkannter Rechtsbegriff und darf nicht zur Rechtfertigung von Zwangsabgaben herangezogen werden.
Die Erhebung des Beitrags gegen meinen Willen und ohne tatsächliche Nutzung ist unzulässig.
23. Im vorliegenden Verfahren bitte ich um Berücksichtigung dieses Nachtrags als integralen Bestandteil meiner Klage. Sollte das Gericht zur Überzeugung gelangen, dass eine verfassungsrechtliche Klärung erforderlich ist, beantrage ich die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG.
Akteneinsicht und Dokumentenforderung
24. Ich beantrage gemäß § 25 SGB X i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG und § 29 VwVfG Akteneinsicht in alle Unterlagen, die die Einführung, Rechtfertigung und Umsetzung des Rundfunkbeitrags betreffen, insbesondere:
Verhandlungsprotokolle zum Rundfunkstaatsvertrag (RStV),
Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages,
Stellungnahmen der Länderfinanzministerien,
interne Kommunikation zwischen Rundfunkanstalten und Behörden.
Mit verfassungstreuer Hochachtung,
[Ort, Datum]
(Unterschrift)
[Ihr Name in Druckbuchstaben]
Anlagen:
Kopie des angefochtenen Bescheids des Beitragsservice
Link: https://www.bundesverfassungsgericht.de/…/rk20120822…
Link: https://www.bundesverfassungsgericht.de/…/rs20180718…
Auszug: „Vor 100 Jahren wurde die Rundfunkgebühr eingeführt“ – mediendiskurs.online
Weitere Nachweise (ggf. Atteste, Mietvertrag, etc.)
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT.DE
Entscheidung finden –
Abschließender Hinweis – Zum Erwachen:
Erwachen ist Aufwachen aus dem Traum(a) der Wahnvorstellungen des Verstandes.
Dieser Schriftsatz ist kein bloßer Widerspruch – er ist ein Akt des Erwachens aus dem Traum der Ohnmacht, aus dem Wahn der Hinnahme.
Denn wer Recht sieht, kann nicht schweigen.
Und wer die Wahrheit kennt, muss handeln.







