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Eingabe zur Überprüfung der Nichtannahmepraxis – Verletzung der Grundrechte aus Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG i.V.m. Art. 93 und Art. 96 GG

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wende mich mit diesem Schreiben erneut an das Bundesverfassungsgericht, nachdem mehrere von mir eingereichte Verfassungsbeschwerden – trotz ausdrücklicher Grundrechtsrelevanz – nicht zur Entscheidung angenommen wurden, jeweils ohne Begründung gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG.

Diese Praxis empfinde ich als schwerwiegende Verletzung meiner Grundrechte, die ich im Folgenden näher begründe:


1. Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG)

Die betroffenen Verfahren betreffen Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums (z. B. Wohngeld), das nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter dem Schutz von Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG steht. Der verfassungsgerichtliche Rechtsschutz stellt hierbei den letzten möglichen Instanzenzugang dar, um staatliches Handeln an den Grundrechten zu messen.

Die wiederholte Nichtannahme meiner Beschwerden ohne Begründung entzieht mir den verfassungsrechtlich garantierten effektiven Rechtsschutz – insbesondere dann, wenn ich vor den Fachgerichten keinen Erfolg hatte, obwohl meine Grundrechte evident betroffen waren.


2. Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG)

Die Nichtannahme ohne jegliche Begründung nimmt mir auch faktisch die Möglichkeit, zu verstehen, ob mein Vortrag gehört, rechtlich gewürdigt oder überhaupt zur Kenntnis genommen wurde. Dies stellt eine Verletzung meines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar – insbesondere bei existenziellen Themen.


3. Entzug des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG)

Nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Die nicht prüfbare und intransparente Praxis der Annahmeentscheidung nach § 93a BVerfGG führt jedoch dazu, dass mir faktisch der Zugang zur Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht als zuständigem Richter in Grundrechtssachen (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG) verweigert wird.

Dies steht im Widerspruch zu Art. 96 Abs. 1 GG, wonach das Bundesverfassungsgericht in verfassungsrechtlichen Streitigkeiten entscheidet – insbesondere bei der Geltendmachung von Grundrechtsverletzungen.


4. Systematische Kritik an der Nichtannahmepraxis

Ich verstehe, dass das Gericht mit hoher Verfahrenslast konfrontiert ist. Dennoch ist es aus meiner Sicht nicht hinnehmbar, dass eindeutig grundrechtsrelevante Anliegen nicht nur abgewiesen, sondern nicht einmal erkennbar geprüft werden. Die Annahmepraxis wird dadurch intransparent, willküranfällig und entzieht sich jeder verfassungsrechtlichen Kontrolle, obwohl sie de facto Grundrechtsschutz abschneidet.


5. Fehlende Zitierungspflicht und Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG

Soweit die §§ 93a und 93b BVerfGG faktisch den Zugang zu inhaltlichem Grundrechtsschutz einschränken oder verhindern, liegt ein mittelbarer Eingriff in Grundrechte wie Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 oder Art. 101 Abs. 1 GG vor. In diesen Fällen wäre der Gesetzgeber gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet gewesen, das jeweilige Grundrecht im Gesetzestext ausdrücklich zu benennen. Eine solche Zitierung erfolgt jedoch im Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht.

Diese unterlassene Zitierungspflicht bedeutet, dass die betreffende Regelung verfassungswidrig ist, soweit sie in Grundrechte eingreift, ohne dies offen und überprüfbar zu machen. Es handelt sich somit um eine unzulässige Einschränkung grundrechtlicher Schutzgarantien, die insbesondere im Kontext existenzsichernder Streitgegenstände (wie Wohngeld oder Sozialleistungen) eine untragbare Rechtsunsicherheit erzeugt.


6. Verletzung der Verfahrensgarantien aus EMRK und EU-Recht

Über die Grundrechte des Grundgesetzes hinaus werden durch die geltende Nichtannahmepraxis auch meine verfahrensrechtlichen Garantien aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) verletzt.

Nach Art. 6 Abs. 1 EMRK besteht ein Anspruch auf ein faires Verfahren vor einem gesetzlich eingerichteten Gericht. Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, Verfassungsbeschwerden ohne Begründung und ohne inhaltliche Prüfung abzulehnen, stellt aus Sicht der EMRK und des Unionsrechts eine problematische Lücke in der Rechtsweggarantie dar, insbesondere bei behaupteten Verstößen gegen existenzsichernde Rechte.

Ebenso verlangt Art. 13 EMRK eine wirksame Beschwerdemöglichkeit bei der Geltendmachung von Konventionsverletzungen. Wenn aber das Bundesverfassungsgericht als letztinstanzliches Organ strukturell davon absieht, substantiierte Beschwerden zu prüfen, entsteht ein faktischer Ausschluss von Rechtsmitteln, der den Subsidiaritätsgrundsatz der EMRK und der EU-Grundrechtecharta unterläuft.

Es stellt sich daher zwingend die Frage, ob eine nationale Regelung wie § 93a BVerfGG, die eine Nichtannahme „nach Ermessen“ erlaubt, überhaupt mit der Garantenstellung Deutschlands im europäischen Menschenrechtsschutzsystem vereinbar ist, insbesondere dann, wenn diese Nichtannahme die Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs verhindert.


7. Bitte um Prüfung und Stellungnahme

Ich bitte Sie, diese Eingabe als Anregung zur verfassungsgerichtsinternen Überprüfung der Annahmepraxis aufzugreifen und mir eine schriftliche Rückmeldung zu erteilen, ob meine grundsätzlichen Bedenken dort zur Kenntnis genommen und ggf. weiterbehandelt werden.

Ich sehe in der derzeitigen Handhabung jedenfalls einen strukturellen Verstoß gegen mehrere Grundrechte – und ein wachsendes Misstrauen gegenüber der Rechtsstaatlichkeit, das in der Bevölkerung auch deutlich spürbar wird, wenn höchstrichterlicher Rechtsschutz bei existenziellen Anliegen ins Leere läuft.

Mit freundlichen Grüßen

SVS-Monitoring

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