BETREFF: ERKLÄRUNG ZUR UNVERÄUSSERLICHEN MENSCHENWÜRDE (Konstitutives Fundament jeder staatlichen Dienstleistungsbeziehung) An: [Behörde/Gericht/Amt] ════════════════════════════════════════════════════════════ I. DAS FUNDAMENT: DIE WÜRDE DES MENSCHEN IST UNANTASTBAR ════════════════════════════════════════════════════════════ „Art. 1 Abs. 1 GG schützt den Menschen als geistig sittliches Wesen, das darauf angelegt ist, in Freiheit sich selbst zu bestimmen und zu entfalten. Der freie Wille und die eigenverantwortliche Lebensgestaltung sind damit konstitutiver Bestandteil der Menschenwürde. Die Würde des Menschen ist nicht Grenze, sondern Grund seiner Selbstbestimmung; sie bleibt nur gewahrt, wenn der Einzelne über seine Existenz nach eigenen, selbstgesetzten Maßstäben bestimmen kann. Ein staatliches Vorgehen, das den Betroffenen entgegen seinem autonom gebildeten Willen zum bloßen Objekt eines vermeintlichen Schutzkonzeptes macht, verletzt daher Art. 1 Abs. 1 GG." — BVerfGE 123, 267; 133, 168; 153, 182; BVerfG, Urt. v. 26.02.2020 – 2 BvR 2347/15 ════════════════════════════════════════════════════════════ II. DIE STAATLICHE PFLICHT: EXISTENZSICHERUNG ALS VERFASSUNGSAUFTRAG ════════════════════════════════════════════════════════════ Das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG. Es ist als Menschenrecht absolut gewährleistet — unabhängig von Herkunft, Staatsangehörigkeit oder Mitwirkungsbereitschaft. Es steht nicht zur Disposition der Verwaltung, es unterliegt keinem Ermessen und kennt keine „versagende Bedingung". (BVerfG 1 BvL 2/11, Urt. v. 18.07.2012) Die Bundesrepublik Deutschland ist nach Art. 20 Abs. 1 GG ein sozialer Bundesstaat. Die Existenzsicherung ist damit nicht Gnade, sondern Verfassungsauftrag — eine Dienstleistung des Staates an den Souverän, dem er sein Mandat verdankt. ════════════════════════════════════════════════════════════ III. DER FREIE WILLE: KEINE BEHÖRDE STEHT ÜBER DEM MENSCHEN ════════════════════════════════════════════════════════════ Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Kein Amtsträger, kein Bescheid, kein Formular steht über dieser Bindungswirkung. Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG sind alle staatlichen Organe an Gesetz und Recht gebunden. Handlungen, die gegen das Grundgesetz verstoßen, sind von Anfang an nichtig (ultra vires). Ich trete dieser Behörde nicht als Bittsteller gegenüber, sondern als Mensch mit unveräußerlichen Rechten, der seinen Dienstleister an seinen Verfassungsauftrag erinnert. ════════════════════════════════════════════════════════════ IV. MEINE PERSON ════════════════════════════════════════════════════════════ Name: [Name] Anschrift: [Adresse] IBAN: [IBAN für etwaige Zahlungen] (Eingereicht unter Ausschluss eines Verzichts auf Grund- und Menschenrechte via eID / Mein Justizpostfach — rechtssicher ohne händische Unterschrift gemäß § 130a ZPO)