Souveränität = Freiheit: Einen Scheiß muss ich!
„Ich mache, was ich will, und nicht, was ich nicht will.
Oder anders gesagt: Einen Scheiß muss ich!“
— Die 4 wichtigsten Worte im Leben eines bewussten Menschen.

Ein Staat ist die Gemeinschaft der Menschen in einem Land, die sich Basisregeln schaffen, die das Zusammenleben regeln. Für die Bundesrepublik Deutschland sind diese Basisregeln seit 1949 im Grundgesetz niedergeschrieben:
Präambel:
„Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen“
Artikel 1 GG:
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Das Thema Souveränität = Freiheit bildet damit den Kern der verfassungsmäßigen Statik in Deutschland. Das deutsche Grundgesetz versteht sich als das fundamentale Glaubensbuch der Freiheit für jeden Menschen.
Art. 1 Abs. 1 GG schützt den Menschen als geistig‑sittliches Wesen, das darauf angelegt ist, in Freiheit sich selbst zu bestimmen und zu entfalten (BVerfGE 123, 267 ; 133, 168 ; 153, 182 ). Der freie Wille und die eigenverantwortliche Lebensgestaltung sind damit konstitutiver Bestandteil der Menschenwürde. Die Würde des Menschen ist nicht Grenze, sondern Grund seiner Selbstbestimmung; sie bleibt nur gewahrt, wenn der Einzelne über seine Existenz nach eigenen, selbstgesetzten Maßstäben bestimmen kann (BVerfG, Urt. v. 26.2.2020 – 2 BvR 2347/15 u.a., juris Rn. 210). Ein staatliches Vorgehen, das den Betroffenen entgegen seinem autonom gebildeten Willen zum bloßen Objekt eines vermeintlichen Schutzkonzeptes macht, verletzt daher Art. 1 Abs. 1 GG.
Doch die moderne Gesellschaft krankt heute an einer tiefen Verschiebung der Verantwortung. Anstatt die Verantwortung für die eigene Existenz, den eigenen freien Willen und die Gestaltung des eigenen Lebens mutig in die eigenen Hände zu nehmen, hat sich eine Kultur der Opferhaltung etabliert. 
Es wird nach Schuldigen gesucht, wo es keine gibt, und die eigene Souveränität wird bereitwillig an administrative Strukturen abgegeben.

Doch das Grundgesetz von 1949 ist kein Erziehungsinstrument für den Menschen. Es ist die unmissverständliche, strikte Schranke für die Bundesrepublik Deutschland als reine Verwaltungsinstitution. 
Die drei Gewalten – Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung – sind nicht die Vormünder des Souveräns, sondern dessen weisungsgebundene Dienstleister. Ihre einzige verfassungsmäßige Existenzberechtigung besteht darin, die Bedingungen dafür zu sichern, dass der Mensch sich in Frieden, Würde und absoluter Eigenverantwortung entfalten kann.

I. Souveränität Freiheit: Versteht ihr das Grundgesetz wirklich?
Das Grundgesetz ist kein Gesetz über den Menschen, sondern ein Gesetz über die Staatsgewalt. Der Mensch existiert vor dem Staat; seine Rechte sind vorkonstitutionell und unberührbar.
Wer das Grundgesetz als bloße Ansammlung von Verhaltensregeln für den Menschen versteht, verkennt seine Gründungsstatik grundlegend. Es regelt ausschließlich die Pflichten der Verwaltung und setzt der Machtausübung unüberwindbare Grenzen.
Der Mensch ist der Schöpfer dieser Ordnung – der Staat lediglich der beauftragte Verwalter. Hier wird die Symbiose aus Souveränität = Freiheit rechtlich zementiert.
II. Die Macht der drei Gewalten in Deutschland (Dienstleister-Prinzip)
Die Legislative, Exekutive und Judikative besitzen keine originäre, selbstherrliche Macht. Jede Handlung, jeder Bescheid und jedes Urteil bedarf einer lückenlosen Legitimation durch den Souverän.
Vergessen die drei Gewalten diesen Ursprung und behandeln den Menschen als Untertanen, brechen sie mit ihrer verfassungsmäßigen Bindung. Sie sind Dienstleister im Auftrag des Menschen, gebunden an die strikten Vorgaben der Verfassung/des Grundgestzes als Grundlage.
III. Warum das Grundgesetz mehr als nur ein Name ist
Im Jahr 1948/49 betonte Carlo Schmid unmissverständlich den provisorischen und einschränkenden Charakter dieses Werks. Es sollte ein Schutzraum gegen die Wiederkehr totalitärer Tendenzen sein.
Das Wort „Grundgesetz“ wurde bewusst gewählt, um zu verdeutlichen, dass hier kein dauerhafter Zwangsstaat, sondern ein rechtsstaatliches Schutzgerüst für ein Übergangsstadium errichtet wurde, welches die Würde des Einzelnen als unantastbares Gut sichert.
IV. Warum das Grundgesetz so wichtig ist: Der Schutz der Menschenwürde (Art. 1 GG)
Die Würde des Menschen ist nicht das Ergebnis staatlicher Gnade, sondern die biologische und sittliche Grundkonstante. Sie ist untrennbar mit dem freien, selbstbestimmten Willen verbunden. In dieser Verbindung entfalten sich Souveränität Freiheit als unteilbare Einheit.
„Der Mensch ist Subjekt, niemals staatliches Objekt.
Staatliche Eingriffe oder vermeintliche ‚Schutzkonzepte‘ gegen den autonom gebildeten Willen des Menschen verletzen die absolute Schranke der Selbstbestimmung gemäß Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG 2 BvR 2347/15).
Wenn eine Behörde diesen Schutzbereich durch eine ermessensfehlerhafte Maßnahme überschreitet, ist das Gericht als verfassungsmäßiges Korrektiv verpflichtet, diesen Übergriff aufzuheben. Versagt die erste Instanz, sichert die mehrstufige Gerichtsbarkeit diese Kontrollfunktion.“
V. Das Zitiergebot und seine Bedeutung (Art. 19 GG)
Das Zitiergebot des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2 GG ist der verfassungsmäßige Gradmesser für den gesetzgeberischen Willen. Es ist kein rein formaler Zwang, sondern die bewusste Entscheidungsschwelle: Der Gesetzgeber muss das Grundrecht nennen, wenn er einen Eingriff durch Judikative und Exekutive erlauben will. Tut er dies nicht, hat er sich aktiv gegen die Erlaubnis entschieden.
„Schaut in das Gesetz! Wo hat der Gesetzgeber eine Erlaubnis erteilt, in meine Grundrechte einzugreifen?
Diese Erlaubnis (das Zitat nach Art. 19 GG) fehlt. Das bedeutet unmissverständlich: Der Gesetzgeber hat entschieden, dass Sie hier nicht eingreifen dürfen! Ihr Eingriff entbehrt jeder rechtlichen Grundlage.“
VI. Steuern und Freiwilligkeit: Eine neue Perspektive
Auch im Bereich öffentlich-rechtlicher Abgaben und steuerlicher Forderungen gilt die strikte Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG). Keine Verwaltung darf Geldforderungen oder Zwangsmaßnahmen auf zitatlose und damit ultra-vires erlassene Vorschriften stützen.
Ohne explizite verfassungskonforme Ermächtigung des Gesetzgebers entbehrt jede finanzielle Inanspruchnahme der Rechtsgrundlage.
VII. Die Macht der Menschen, Gesetze zu ändern
Die finale Entscheidungsgewalt über die staatliche Ordnung ruht und verbleibt bei den Menschen in Deutschland. Keine administrative Elite, kein Gericht und kein Parlament darf sich über den qualifizierten Willen des Souveräns hinwegsetzen. Gesetze sind Werkzeuge im Dienst des Menschen – weichen sie von der Verfassungsstatik ab, verliert das System seine Legitimität.
VIII. Das Grundgesetz als Glaubensbuch der Freiheit
Die Freiheit des Menschen zur selbstbestimmten Lebensgestaltung ist eine verfassungsrechtliche Grundentscheidung, die als objektive Wertordnung das gesamte Recht durchdringt (vgl. das Lüth-Urteil, BVerfGE 7, 198).
Die Analogie des Glaubensbuchs: Grenzen des Glaubens und der Region
Klassische Glaubensbücher wie die Bibel, Thora oder der Koran entfalten ihre Wirkung rein über den inneren Glauben der Menschen – völlig unabhängig von geografischen Grenzen. Für den Gläubigen ist der Inhalt gelebte Realität.
Das Grundgesetz hingegen ist ein geografisch begrenztes Organisationsstatut, das rechtlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt ist. Ein freier Mensch, der in diesem Raum geboren ist, muss nicht an dieses Werk „glauben“ oder sich selbst als bloßer Staatsbürger definieren, um seine natürliche Freiheit zu besitzen.
Doch die entscheidende Statik liegt darin: Die Vertreter des Staatsapparates – die Richter, Beamten und Amtswalter – sind durch ihren Eid und die Verfassung bedingungslos an dieses Werk gebunden. Sie müssen an diese Ordnung glauben.
Und genau deshalb dient das Grundgesetz dem freien Menschen als Werkzeug und Schutzschild. Da die Staatsorgane an ihr eigenes Glaubensbuch der Freiheit gebunden sind, müssen sie die angeborene Freiheit des Menschen respektieren. Der freie Mensch nutzt die verfassungsmäßigen Regeln des Systems, um seine persönliche Souveränität Freiheit im Alltag ungestört auszuleben.
„Jeder Richter ist ein Grundrechtsrichter und unmittelbar an die Grundrechte als geltendes Recht gebunden (Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, vgl. BVerfG 2 BvR 42/76). Sie sind verfassungsrechtlich verpflichtet, als Korrektiv gegenüber übergriffigen Behörden zu agieren.
Wenn eine Behörde ihren gesetzlichen Ermessensspielraum überschreitet oder missbraucht und einen Eingriff in die Grundrechte vornimmt, der durch das Gesetz nicht verfassungskonform gedeckt ist, hat das Gericht diese Maßnahme aufzuheben.
Versagt das erstinstanzliche Gericht in dieser Kontrollfunktion, ist die mehrstufige Gerichtsbarkeit gesetzlich dazu berufen, diese verfassungsmäßige Statik wiederherzustellen.“
IX. Glaubensfreiheit und Staatskritik
Das Recht, seine tiefe innere, weltanschauliche Überzeugung frei zu äußern und den Staat für das Verlassen der Verfassungsordnung zu kritisieren, ist unantastbares Gut. Wer diese Kritik durch Repression, Zensur oder prozessuale Benachteiligung zu unterdrücken versucht, stellt sich offen gegen die verfassungsmäßige Ordnung und verletzt die Prinzipien von Souveränität Freiheit.
„Durch diesen substanziierten verfassungsrechtlichen Hinweis sind Sie als handelnder Amtswalter persönlich bösgläubig gestellt. Gemäß der beamtenrechtlichen Remonstrationspflicht (z. B. § 36 BeamtStG oder den entsprechenden Landesbeamtengesetzen) tragen Sie die volle persönliche Verantwortung für die Rechtmäßigkeit Ihrer dienstlichen Handlungen.
Sie sind nunmehr gesetzlich verpflichtet, das Verfahren sofort anzuhalten, eine rechtliche Prüfung der vorgelegten Einwände einzuleiten und bei verbleibenden Zweifeln gegenüber Ihren Vorgesetzten zu remonstrieren.
Die blinde Fortführung des Verfahrens trotz Kenntnis des verfassungsrechtlichen Mangels begründet eine vorsätzliche Pflichtverletzung und führt zum Entfall des Amtshaftungsschutzes sowie zur persönlichen Privathaftung (§ 839 BGB).“
X. Der Wandel ist unaufhaltsam: Die Rückkehr zur Gründungsstatik
Die Rückbesinnung auf den wahren, strengen Wortlaut der Verfassung von 1949 hat begonnen. Es ist die historische Aufgabe des Souveräns, die Dienstleister der drei Gewalten friedlich, aber unnachgiebig auf den Weg des Gesetzes zurückzuführen.
Wer diese verfassungsmäßige Bindung vorsätzlich missachtet, um die Werte von Souveränität Freiheit zu untergraben, haftet uneingeschränkt selbst.
„Bei vorsätzlicher Missachtung der verfassungsrechtlichen Bindung (Art. 1 Abs. 3 GG) entfällt der hoheitliche Rechtfertigungsgrund des Amtstarifs restlos und erlischt jeder Amtsschutz.
Es greift die unmittelbare Privathaftung des handelnden Amtswalters gemäß § 839 BGB im Verhältnis zur persönlichen Selbstdemontage. Etwaige Gebührenforderungen, die auf zitatlosen und damit ultra-vires erlassenen Vorschriften beruhen, entbehren jeder Rechtsgrundlage und werden mangels Eingriffserlaubnis vollumfänglich zurückgewiesen.“
Fazit
Das Grundgesetz als echtes Glaubensbuch der Freiheit ist nicht verhandelbar. Wir fordern alle Menschen auf, ihre Eigenverantwortung anzunehmen, und alle Amtsträger, das Recht strikt verfassungskonform anzuwenden.
Algoraksha (Alexander Emil Schröpfer) (Unabhängiger Menschenrechtsverteidiger gemäß UN-Resolution 53/144)
P.S. für die verfassungsrechtlichen Feinschmecker:
Man kann sich natürlich im bürokratischen Dickicht aus Tausenden von Paragrafen, Verordnungen und Aktenzeichen verlieren. Oder man geht einfach direkt zur Quelle der gesamten Statik.
Das Bundesverfassungsgericht hat es im Grunde längst höchstrichterlich bestätigt: Der Mensch ist ein geistig-sittliches Wesen, das darauf angelegt ist, sich in Freiheit selbst zu bestimmen und zu entfalten (vgl. BVerfGE 123, 267; 153, 182). Der freie Wille ist kein staatliches Privileg, sondern das direkte Abbild der unantastbaren Menschenwürde.
„Die Würde des Menschen ist nicht Grenze, sondern Grund seiner Selbstbestimmung; sie bleibt nur gewahrt, wenn der Einzelne über seine Existenz nach eigenen, selbstgesetzten Maßstäben bestimmen kann.“ (BVerfG, Urt. v. 26.02.2020 – 2 BvR 2347/15).
Mit anderen Worten: Wer die fundamentale Wahrheit von Artikel 1 Absatz 1 GG erst einmal für sich selbst verstanden und verinnerlicht hat, der weiß, dass das gesamte administrative Theater der einfachen Gesetze nur ein Diener dieser obersten Norm sein darf. Wer das unerschütterliche Fundament besitzt, braucht sich um die wackeligen Ziegelsteine der Verwaltungsvorschriften keine Sorgen mehr zu machen. 😉 Mach stattdessen Nudeln, dann haben alle etwas davon








